Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2 - APOVD1.2) (Fn 2)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.06.2016 Fassung Gültig ab 28.05.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.06.2016 Fassung Gültig ab 28.05.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2921. Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2 - APOVD1.2) Vom 5. Juni 2016   Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen   § 1 Einstellungsvoraussetzungen   § 2 Bewerbung   § 3 Eignungsfeststellungsverfahren   § 4 Einstellung und Zulassung   § 5 Rechtsstellung       Teil 2 Ausbildung       § 6 Ausbildungsziel   § 7 Dauer der Ausbildung   § 8 Vorzeitige Entlassung   § 9 Ausbildungsgang   § 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung   § 11 Praktische Ausbildung   § 12 Schulische Ausbildung   § 13 Bewertung der Leistungen   § 14 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung       Teil 3 Prüfung       § 15 Zweck und Art der Laufbahnprüfung   § 16 Prüfungsausschuss   § 17 Prüfungsverfahren   § 18 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung   § 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen   § 20 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung   § 21 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen   § 22 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen   § 23 Schlussentscheidung   § 24 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses   § 25 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine   § 26 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen   § 27 Wiederholung der Prüfung   § 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten       Teil 4 Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes       § 29 Zulassung, Qualifizierung, Erprobung       Teil 5 Schluss- und Übergangsvorschriften       § 30 Inkrafttreten       Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. Zur Ausbildung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden darf, 3. mindestens a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist und 4. im Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bewerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bewerbung ist an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugseinrichtung zu richten, bei der die Einstellung gewünscht wird.   (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nummern 3 und 4 nachgewiesen werden, 3. Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und 5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.   (3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.   (4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Eignungsfeststellungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. (1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen geistigen und charakterlichen Eignung voraus.   (2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugseinrichtungen eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.   (3) Folgende Justizvollzugsanstalten übernehmen bei Bedarf die Eignungsfeststellungsverfahren für die Jugendarrestanstalten und werden als Ausbildungsanstalten für diese bestimmt: 1. für die Jugendarrestanstalt Bottrop die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen, 2. für die Jugendarrestanstalt Düsseldorf die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, 3. für die Jugendarrestanstalt Lünen die Justizvollzugsanstalt Dortmund, 4. für die Jugendarrestanstalt Remscheid die Justizvollzugsanstalt Remscheid und 5. für die Jugendarrestanstalt Wetter die Justizvollzugsanstalt Hagen.   (4) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung. Der Kommission gehören vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in den Justizvollzugseinrichtungen tätigen Bediensteten von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: eine Psychologin oder ein Psychologe, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, eine geeignete und berufserfahrene Kraft des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen und die Gleichstellungsbeauftragte.   (5) In den Fällen des Absatzes 3 hat den Vorsitz der Kommission die jeweilige Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter. Anstelle der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendarrestanstalt teil.   (6) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.   (7) Die Kommission stellt mit Stimmenmehrheit fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.   (8) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Verfahren vor Eintritt in ein Beschäftigtenverhältnis für Verwaltungsbeschäftigte, das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 durchgeführt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einstellung und Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. (1) Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu.   (2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich aus diesen keine Bedenken ergeben: 1. beglaubigte Abschriften der nach § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden Unterlagen, 2. eine Geburtsurkunde, ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form, 3. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und 4. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Regierungssekretäranwärterin“ beziehungsweise „Regierungssekretäranwärter“.   (2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.   Teil 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, im Aufgabengebiet ihrer Laufbahn selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzuges mitzuwirken.   (2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.   (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. Höchster Respekt vor der Menschenwürde und ein verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen gehören zu den unbedingten Ausbildungszielen.   (4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Justizvollzug zu richten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Dauer der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre.   (2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.   (3) Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.   (2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausbildungsgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. (1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - (Justizvollzugsschule).   (2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:   Ausbildungsabschnitt Dauer Praktische Ausbildung I: zweieinhalb Monate, Schulische Ausbildung I drei Monate, Praktische Ausbildung II: vier Monate, Schulische Ausbildung II drei Monate, Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate, Schulische Ausbildung III drei Monate, Praktische Ausbildung IV: drei Monate.   Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung undPraxisanleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2921. (1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde (Ausbildungsanstalt), bei Anwärterinnen und Anwärtern der Jugendarrestanstalten die Leiterin oder der Leiter der in § 3 bestimmten Ausbildungsanstalt, für die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. Für die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 11 Absatz 3 ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde verantwortlich, bei der sie durchgeführt werden.   (2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.   (3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung, insbesondere für die begleitenden Lehrveranstaltungen, ferner Bedienstete, die die Anwärterin oder den Anwärter in der Justizvollzugsanstalt am Arbeitsplatz ausbilden (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter).   (4) Die zuständige Ausbildungsleiterin oder der zuständige Ausbildungsleiter trägt für die Durchführung der praktischen Ausbildung Sorge.   (5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Praktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. (1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kennen.   (2) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch einen Ausbildungsplan.   (3) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Die Zahl, die Dauer und den Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.   (4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Sie werden dabei in der Ausbildungsanstalt und mindestens in einer weiteren Justizvollzugsanstalt eingesetzt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen auch während der Zeit in einer weiteren Justizvollzugsanstalt überwiegend im Verwaltungsdienst eingesetzt werden. In dieser Zeit soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.   (5) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.   (6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.   (7) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der Ausbildungsleitung ergänzt.   (8) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Schulische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. (1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.   (2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt: 1. Fachgebiet 1 - Verwaltungsaufgaben a) Haushalt und Bewirtschaftung b) Beamten- und Tarifrecht c) Arbeitsverwaltung d) Hauptgeschäftsstelle e) Vollzugsgeschäftsstelle und f) Kassen- und Rechnungswesen, 2. Fachgebiet 2 - Begleitende Rechtsgebiete a) Staats-, Verwaltungs- und Zivilrecht und b) Straf- und Strafverfahrensrecht, 3. Fachgebiet 3 - Vollzugsaufgaben a) Vollzugsrecht b) Vollzugspraxis c) Behandlungswissenschaften im Vollzug und d) Dokumentation und Berichtswesen einschließlich der Grundlagen vollzugsspezifischer IT-Anwendungen und 4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Gesundheit a) Grundlagen der Deeskalation und Kommunikation b) Sport und c) Gesundheitslehre.   (3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften, vorzugsweise aus der Vollzugspraxis, erteilt.   (4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.   (5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2921. (1) Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:   sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16 - 18 Punkte   gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 - 15 Punkte   vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 - 12 Punkte   befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 - 9 Punkte   ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 - 6 Punkte   mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 - 3 Punkte   ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.     (2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. (1) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I und II ist in jedem Fach der Fachgebiete 1 bis 3 eine zu bewertende schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Arbeit soll zwei Zeitstunden nicht überschreiten.   (2) In allen Fachgebieten können weitere Aufgaben auch zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Deren Benotung fließt in die nicht schriftliche Note ein. Sämtliche Arbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft bewertet. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.