Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen (Mittelstandsförderungsgesetz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d73e4570-e652-4672-81dd-4463bce2b7ef. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.12.2012 Fassung Gültig ab 15.04.2022

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Fußnoten § 18 (alt) umbenannt in § 19 (neu) und Absatz 1 und 2 geändert sowie § 19 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022. (1) Wer einen Meistertitel gemäß §§ 51, 51b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), in der jeweils geltenden Fassung in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe und Gewerk nachweist, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinn der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzusehen. (2) Gleiches gilt - unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleichwertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung. (3) Die Anforderungen des Präqualifizierungsverfahrens bleiben davon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022. Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts-und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass §§ 18 und 19 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden. Teil 5 Schlussbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.