Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens

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Quellenkennung: 13c4150f-3d4d-4df5-8aa0-b24c4cf4c73a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.04.1970 Fassung Gültig ab 20.07.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.04.1970 Fassung Gültig ab 20.07.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2004. Vom 28. April 1970 Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und des Justizausschusses des Landtags verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Art. 7 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juli 1982, 17.10.2000 (GV. NRW. S. 678). Zuständige Verwaltungsbehörde für 1. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches), 2. die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches), 3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, die Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 aufgehoben durch VO v. 17.10.2000 (GV. NRW. S. 678); in Kraft getreten am 15. November 2000. (aufgehoben) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013. GV. NW. ausgegeben am 25. Mai 1970. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.