Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Fachbereiche und Abteilungen der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 5e6158a3-69de-4bf5-bd31-6ece5f8259b0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2014 Fassung Gültig ab 17.04.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2014 Fassung Gültig ab 17.04.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, §§ 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. April 2021. Vom 19. Dezember 2014   Auf Grund des § 12 Absatz 1 - insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags - und des § 17 Absatz 1 - insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung sowie dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales - des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Fachbereiche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, §§ 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. April 2021. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gliedert sich in die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung und Polizei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Abteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, §§ 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. April 2021. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen hat Abteilungen in Bielefeld, Duisburg, Köln, Gelsenkirchen und Münster. Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Erlass die Einrichtung von zusätzlichen Studienstandorten im Einzugsbereich der Abteilungen regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, §§ 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. April 2021. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.     Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.