Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)

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Quellenkennung: 86f78444-824d-42de-8286-dead0c8277b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.07.2022 Fassung Gültig ab 07.01.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.07.2022 Fassung Gültig ab 07.01.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 34), in Kraft getreten am 7. Januar 2023.   Vom 5. Juli 2022   Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 34), in Kraft getreten am 7. Januar 2023.   Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Der Minister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.