Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden

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Quellenkennung: 30b76a01-426d-44d3-a0c0-9867f3e8a0c7. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.09.1979 Fassung Gültig ab 20.12.2016

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.09.1979 Fassung Gültig ab 20.12.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 25. September 1979 Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz 1 neu gefasst durch VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 26. März 2010; Absatz 4 eingefügt durch VO v. 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 293), in Kraft getreten am 1. April 1995; neu gefasst durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016; Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016. (1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes wird den Kreisordnungsbehörden übertragen. (2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben. (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes wird abweichend von Absatz 1 den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Das gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr, die durch die Polizeibehörden verfolgt werden. (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die bei der Überwachung 1. der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, 2. der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr und 3. der Einhaltung der durch Zeichen 251, 253, 261 und 270.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, angeordneten Verbote sowie der im Zusammenhang mit diesen Verboten durch Zeichen 276 und 277 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordneten Verbote festgestellt werden, wird neben den in Absatz 1 genannten Behörden auch den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städten im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, übertragen, soweit sie die Ordnungswidrigkeit selbst festgestellt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 158 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 8 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; aufgehoben durch Artikel 13 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.   Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.