Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung G 10-Kommission - EntschVO G 10)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2024 Fassung Gültig ab 09.02.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2024 Fassung Gültig ab 09.02.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 30. Januar 2024   Auf Grund des § 30 Absatz 8 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), der durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Entschädigungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Mitglieder der Kommission und ihre Vertreterinnen und Vertreter erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen je Sitzung und je weiterem Termin, den sie in ihrer Funktion als Kommissionsmitglied wahrnehmen,   1. eine Arbeitsaufwandsentschädigung als Pauschale in Höhe von 165 Euro, die Pauschale kann in Abhängigkeit von einem den üblichen Sitzungs- beziehungsweise Terminrahmen übersteigenden Zeitaufwand von vier Stunden auf eine Pauschale in Höhe von 330 Euro erhöht werden, dies kommt insbesondere für ganztägige Tätigkeiten in Betracht, und   2. Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) nach den Vorschriften des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), das zuletzt durch Verordnung vom 11. September 2017 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist.   (2) Die Pauschale gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird jährlich mit Wirkung zum 1. Juli des jeweiligen Jahres entsprechend der Berechnung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, angepasst. Die Anpassung wird erstmalig ab dem Jahr 2024 vorgenommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 519), die zuletzt durch Verordnung vom 2. September 2014 (GV. NRW. S. 476) geändert worden ist, außer Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.