Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern (Fachsenate)

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Quellenkennung: 2a97f791-5afb-4eb8-8c70-469afe23d1c6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.09.2003 Fassung Gültig ab 27.09.2003

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.09.2003 Fassung Gültig ab 27.09.2003 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2035. Vom 9. September 2003 Aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der nach § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. GV. NRW. ausgegeben am 26. September 2003. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.