Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu dem Vertrage des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhle

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: df6d6e0a-8b50-4217-a2a7-0e1d93032d58. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.02.1957 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.02.1957 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. Februar 1957 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem in Bad Godesberg am 19. Dezember 1956 unterzeichneten Vertrage des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhle wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. (Anlage) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der Vertrag ist gem. Bek. über die Ratifikation des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhl v. 26. Februar 1957 (GV. NW. S. 41) ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 26. 2. 1957 in Düsseldorf stattgefunden. Der Vertrag ist demnach gemäß § 9 am 26. 2. 1957 in Kraft getreten. Das Gesetz tritt am 26. Februar 1957 in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag gemäß dessen § 9 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.