Nordrhein-Westfalen

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 0bf67f51-2ab4-489a-af60-8fdaae654d5c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.07.2003 Fassung Gültig ab 13.12.2025

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rdnung zu vollstrecken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Unmittelbarer Zwang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 57 ff. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. (3) Auf Verlangen der betroffenen Person hat sich der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Androhung der Zwangsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Der betroffenen Person ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. (3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. (4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. (5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. (6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist. Zweiter Unterabschnitt Anwendung unmittelbaren Zwanges Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Rechtliche Grundlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 und § 58 zuletzt geändert sowie § 35 und § 38 geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 684, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 20. Dezember 2018. (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (4) Als Waffen sind Schlagstock und Distanzelektroimpulsgeräte sowie als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. (5) Wird die Bundespolizei im Lande Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch Maschinengewehre und Handgranaten zugelassen (besondere Waffen). Die besonderen Waffen dürfen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Handeln auf Anordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013. (1) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. (2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeivollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeivollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. (4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Hilfeleistung für Verletzte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Androhung unmittelbaren Zwanges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. (2) Schusswaffen und Handgranaten dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Bei dem Gebrauch von technischen Sperren und dem Einsatz von Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Fesselung von Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird, 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder 3. sich töten oder verletzen wird. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 42, § 63 und § 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann. (2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. (3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist. (4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Schusswaffengebrauch gegen Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, 1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren, 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern, 3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, 4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist a) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder b) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, 5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern. (2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. (2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht Unbeteiligter im Sinne des § 63 Abs. 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Besondere Waffen, Sprengmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 42, § 63 und § 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. § 46 und § 52 geändert sowie Überschrift des fünften Abschnitts neu gefasst durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394), in Kraft getreten am 29. Dezember 2023. (1) Besondere Waffen im Sinne des § 58 Abs. 5 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 64 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 von der Bundespolizei, die gemäß den Artikeln 35 Abs. 2 Satz 1 oder 91 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt wird, und nur mit Zustimmung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn 1. diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und 2. der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist. (2) Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff abzuwehren. Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden. (3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch unberührt. (4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden. Fünfter Abschnitt Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Entschädigungsansprüche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22a, § 22b, § 24a, § 33a, § 33b, § 33c eingefügt und § 68 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; § 68 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394), in Kraft getreten am 29. Dezember 2023. Sechster Abschnitt aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Siebenter Abschnitt angefügt (Inhaltsverzeichnis redaktionell angepasst) durch Artikel 36 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; Siebter Abschnitt aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 16a, 17 bis 21 getroffenen Maßnahmen und über Übermittlungen nach § 29. Bei Maßnahmen nach § 16a entfällt die Berichtspflicht, wenn die Observation offen durchgeführt wurde. Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 20c getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. In den Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich.   Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes v. 10. Juni 2008 (GV. NRW. S. 473)) Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132)) Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.  Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1061)) Durch Artikel 1 Nummer 3 (Hinweis: Einfügung § 15c) wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 684)) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes (Grundrecht der Freiheit der Person), Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (Fernmeldegeheimnis), Artikel 11 Absatz 1 Grundgesetz (Freizügigkeit) und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt. Zusatz: (Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741)) Durch diese Gesetze wird das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) eingeschränkt. Hinweis: (Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 684)) Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung überprüft dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2022 und erstattet dem Landtag hierüber Bericht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.