Nordrhein-Westfalen

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 0bf67f51-2ab4-489a-af60-8fdaae654d5c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.07.2003 Fassung Gültig ab 13.12.2025

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nicht nur flüchtigen Veränderungen, 2. Angaben zum Hersteller des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels und zur eingesetzten Softwareversion. (10) Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit der Vorschrift bis zum 31. Dezember 2027 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 20c tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Polizeiliche Beobachtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1132 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. § 9, § 15, Überschrift zum Zweiten Titel des Zweiten Unterabschnitts, § 24, § 26, § 27 und § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn bestimmte Tatsachen, auch unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten, die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig besonders schwere Straftaten, die die von ihren jeweiligen Tatbeständen geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigen, begehen wird, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. (2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeibehörde übermittelt werden. (3) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 16a Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist von der ausschreibenden Polizeibehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Zweiter Titel Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Datenspeicherung, Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1132 Zuletzt geändert durch durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. (1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. (2) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateisysteme sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nichtautomatisierte Dateisysteme und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die festzulegenden Prüfungstermine dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der in Satz 2 und 3 genannten Frist weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüftermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. (3) Wird die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung unzulässig, wenn sich aus Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Die weitere Speicherung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die betroffene Person eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen wird und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung angemessen beitragen können. Die nach Satz 2 erfolgte Prognose ist zu dokumentieren. (4) Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateisystemen oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung. (5) Über Kontakt- oder Begleitpersonen einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen wird, sowie über Auskunftspersonen kann die Polizei personenbezogene Daten suchfähig in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist; soweit für die Datenerhebung strengere Voraussetzungen gelten, sind diese auch für die Speicherung, Veränderung und Nutzung maßgeblich. Die festzulegenden Prüftermine bei der Speicherung von Kontakt- und Begleitpersonen dürfen die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Die Verlängerung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen, jedoch darf die Speicherungsdauer insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Entscheidung über die jeweilige Verlängerung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter. (6) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22a, § 22b, § 24a, § 33a, § 33b, § 33c eingefügt und § 68 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; § 68 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394), in Kraft getreten am 29. Dezember 2023. (1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung gemäß dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift unbedingt erforderlich ist. (2) Die an Verarbeitungsvorgängen im Sinne des Absatz 1 Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Daten zu sensibilisieren. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist zu beschränken. Das gilt auch für Auftragsverarbeiter im Sinne des § 36 Nummer 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22b Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22a, § 22b, § 24a, § 33a, § 33b, § 33c eingefügt und § 68 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; § 68 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394), in Kraft getreten am 29. Dezember 2023. (1) Bei der Speicherung in polizeilichen Dateisystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden, 2. Angabe der Kategorie betroffener Personen im Sinne des § 42 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, zu denen die zur Identifizierung dienenden Daten angelegt wurden, 3. Angabe der a) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder b) Straftaten, deren Verhütung oder vorbeugende Bekämpfung die Erhebung dient, 4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat. Die Kennzeichnung nach Satz 1 soll auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der Datenerhebung ergänzt werden. (2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch ohne eine Kennzeichnung zulässig nach den Bestimmungen des für die Daten am 23. Mai 2018 jeweils geltenden Verfahrensverzeichnisses gemäß § 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1132 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. (1) Die Polizeibehörde kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Straftaten. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen. (2) Die Polizeibehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn 1. mindestens a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet oder vorbeugend bekämpft oder b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und 2. sich im Einzelfall Anhaltspunkte a) zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten ergeben oder b) zur Abwehr einer innerhalb eines absehbaren Zeitraums drohenden Gefahr für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Die §§ 24, 24a und 24b bleiben unberührt. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 11 genannten Zwecken erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Für die Weiterverarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen muss. (3) Abweichend von Absatz 2 können die vorhandenen, zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Die §§ 24, 24a und 24b bleiben unberührt. (4) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten allein zum Zwecke der Vorgangsverwaltung oder zu einer zeitlich befristeten Dokumentation weiterverarbeitet werden. (5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Polizei durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden. (6) Die Polizei darf die nach § 22 rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert zusammenführen. Sie darf personenbezogene Daten mit diesen zusammengeführten Daten abgleichen (§ 25 Absatz 1 Satz 2) sowie diese zusammengeführten Daten auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten aufbereiten und analysieren, soweit dies erforderlich ist 1. zur vorbeugenden Bekämpfung von besonders schweren Straftaten, wenn a) bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in absehbarer Zeit eine solche bereits ihrer Art nach konkretisierte Straftat, die die von ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen wird, oder b) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, oder 2. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. (6a) Die Speicherdauer von nach Absatz 6 Satz 1 zusammengeführten Daten richtet sich nach der Speicherdauer der betreffenden Daten in der Quelldatenbank; unabhängig davon sind zusammengeführte Telekommunikations-Verkehrsdaten nach höchstens zwei Jahren zu löschen. Im Rahmen einer Datenanalyse nach Absatz 6 Satz 2 dürfen insbesondere Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden. Zielt eine Datenverarbeitung nach Absatz 6 Satz 2 nicht auf die Gewinnung personenbezogener Erkenntnisse, genügt es abweichend von den dortigen Voraussetzungen, dass sie zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Daten aus Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen dürfen nur einbezogen werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Sofern bei einer Datenanalyse nach Absatz 6 Satz 2 selbstständig arbeitende oder selbstlernende Systeme zum Einsatz kommen, muss sichergestellt werden, dass diskriminierende Algorithmen weder verwendet noch herausgebildet werden. Soweit technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens gewährleistet werden. Automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne des § 46 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind ausgeschlossen. Durch ein Berechtigungskonzept ist organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass Datenanalysen nach Absatz 6 Satz 2 nur anlassbezogen durch qualifizierte und zugriffsbefugte Berechtigte erfolgen, deren Anzahl auf das erforderliche Maß zu begrenzen ist. Bei einer Datenanalyse nach Absatz 6 Satz 2 ist § 33b Absatz 1 und 2 anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlass der Analyse, das Vorliegen der Voraussetzungen, Angaben zu einbezogenen Datenbeständen und zur angewandten Analysemethode sowie eine Begründung für deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Ziel der Maßnahme zu protokollieren sind. Die technisch-organisatorischen Maßnahmen des § 58 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind im Hinblick auf die für Datenverarbeitungen nach Absatz 6 eingesetzten Systeme nachvollziehbar zu dokumentieren. Es sind regelmäßig stichprobenartige Überprüfungen einzelner Datenverarbeitungsvorgänge nach Absatz 6 durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Darüber hinaus unterliegen Datenverarbeitungsvorgänge nach Absatz 6 anhand der Protokolldaten einer regelmäßigen Überprüfung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; § 33b Absatz 4 und 5 und § 33c finden entsprechende Anwendung. (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateisystemen und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 15, Überschrift zum Zweiten Titel des Zweiten Unterabschnitts, § 24, § 26, § 27 und § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich. Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten richtet sich nach § 22a. (2) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zu polizeilichen statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. (3) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24a Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22a, § 22b, § 24a, § 33a, § 33b, § 33c eingefügt und § 68 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; § 68 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394), in Kraft getreten am 29. Dezember 2023. (1) Abweichend von den §§ 17 und 40 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung für die polizeiliche Eigenforschung und Evaluierung unerlässlich ist. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, übermittelt werden. (3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen hat die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24b Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1132 § 24b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. Die Polizei darf bei ihr vorhandene sowie allgemein zugängliche personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil 1. unveränderte Daten benötigt werden oder 2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Sie hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder verwendet noch herausgebildet werden, und dass das verwendete Verfahren, soweit technisch möglich, nachvollziehbar ist. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Datenabgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4 und 5 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. (2) Wird die betroffene Person zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf die betroffene Person weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist. Dritter Titel Datenübermittlung I. Allgemeine Regeln der Datenübermittlung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 15, Überschrift zum Zweiten Titel des Zweiten Unterabschnitts, § 24, § 26, § 27 und § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten unter Beachtung des § 23 auf der Grundlage der nachstehenden Regelungen übermitteln. Personenbezogene Daten von Kontakt- und Begleitpersonen, die nach § 22 Absatz 5 Satz 1 gespeichert wurden, dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden. (2) Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Polizeibehörde. Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Erfolg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.