Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen - GemKHBVO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4a283fa7-f06e-4e1f-a828-e8254a5a88bd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.08.2009 Fassung Gültig ab 02.04.2021

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ahresabschluss und der Lagebericht des Krankenhauses sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des § 30 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (§ 103 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Für die Erteilung des Bestätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß. Teil 3 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Krankenhäuser der Landschaftsverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landschaftsverband kann abweichend von § 3 Absatz 1 einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, durch Betriebssatzung einer leitenden Dienstkraft des Landschaftsverbandes übertragen. (2) In den Vorschriften des § 8 Absatz 1, des § 17 Satz 1 sowie des § 20 Absatz 1 tritt in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung. (3) Die Betriebssatzung regelt, ob in den in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle des Mitglieds der Betriebsleitung tritt oder die Vorschrift des § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung findet. (4) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und inwieweit 1. die für die Betriebsleitung geltenden Vorschriften des § 6 Absatz 3 und 4 auf die leitende Dienstkraft entsprechende Anwendung finden, 2. in § 7 Absatz 2 in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung tritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 geändert durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.   Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.