Nordrhein-Westfalen

Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)

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Quellenkennung: 03f9d221-6744-4dd4-b2a8-8dbdc527c905. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.06.1989 Fassung Gültig ab 05.05.2023

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ig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden. (3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (4) Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten in der Sachentscheidung oder durch besonderen Beschluß fest. Sie bestimmt hierbei auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Vollstreckbarer Titel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 1 und 5, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 2 und § 45 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt 1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen; 2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluß wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung; 3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen; 4. aus Beschlüssen nach § 16 Abs. 9, § 22, § 23 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 und § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW, § 26 Abs. 6, § 36 Abs. 3 und § 39 Abs. 2 sowie aus allen sonstigen in Anwendung des § 41 ergehenden Beschlüssen; 5. aus Kostenbeschlüssen nach § 44 Abs. 4 wegen der von dem Entschädigungsverpflichteten dem Entschädigungsberechtigten zu erstattenden Aufwendungen. Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar ist. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts. Teil V Sondervorschriften für das Rheinische Braunkohlengebiet Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Zulässigkeit der Enteignung von Umsiedlungsflächen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009 In Braunkohlenplänen festgelegte unbebaute oder geringfügig bebaute Umsiedlungsflächen (§ 44 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW) können nach diesem Gesetz enteignet werden, um dort bisherin festgelegten Abbau- und Aufschüttungsgebieten ansässige Personen und Unternehmungen sowie öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen in den Grenzen des Bedarfs anzusiedeln. Hierfür gelten die nachfolgenden §§ 47 bis 49 ergänzend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Enteignungsantragsteller und Enteignungszweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Enteignungsantragsteller im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist der Abbauberechtigte. (2) Enteignungszweck ist der Durchgangserwerb (§ 49) mit dem Ziele der anschließenden Überlassung der Flächen an Personen, Einrichtungen und sonstige Berechtigte im Sinne des § 46 oder der Bestellung von Rechten zu ihren Gunsten sowie der Bereitstellung der Flächen für die Erschließung und den Gemeinbedarf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Bedarfsermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Enteignungsantragsteller ermittelt für Umsiedlungen, die nach den auf Grund des Landesplanungsgesetzes genehmigten Braunkohlenplänen erforderlich werden, den notwendigen Flächenbedarf. Der Bedarf an Flächen ist nach Maßgabe der bisherigen Wohn- und Infrastruktur sowie Siedlungsdichte in der umzusiedelnden Ortschaft, einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer sozialgerechten Bodennutzung der Umsiedlungsflächen zu ermitteln. Hierbei ist der Gemeinde, in der die Umsiedlungsfläche liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die von der Umsiedlung Betroffenen im Sinne von § 46 sind bei der Ermittlung des Bedarfs zu befragen. Der Enteignungsantragsteller soll die beabsichtigte zeitliche Abwicklung der Umsiedlung darstellen. (2) Die Unterlagen über den ermittelten Bedarf sind dem Enteignungsantrag (§ 19) beizufügen. Sie sind bis zur Entscheidung hierüber dem jeweiligen Bedarf anzupassen. Änderungen sind der Enteigungsbehörde zusammen mit dem Nachweis mitzuteilen, daß der Gemeinde, in der die Umsiedlungsfläche liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Durchgangserwerb Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Enteigungsantragsteller ist verpflichtet, die enteigneten Flächen innerhalb der Verwendungsfrist (§ 30 Abs. 1 Nr. 3) den umzusiedelnden Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern (Teileigentümern) auf der Grundlage des Bedarfs zum Erwerb mit Bebauungsverpflichtung auch unter Berücksichtigung des Bedarfs an Mietwohnungen anzubieten; die für Erschließung und Gemeinbedarf erforderlichen Flächen sind der Gemeinde anzubieten, in der die Umsiedlungsfläche liegt. Die freihändig erworbenen Flächen sollen in das Angebot einbezogen werden. Die Verwendungsfrist beginnt nicht vor Wirksamwerden des Bebauungsplans. Die geforderte Gegenleistung darf nicht höher sein als die vom Enteignungsantragsteller gemäß § 10 geleistete anteilige Entschädigung zuzüglich von ihm auf das Bauland oder das Recht gemachter Aufwendungen, soweit diese zu einer Steigerung des Verkehrswerts geführt haben. Teil VI Rechtsweg Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Antrag auf gerichtliche Entscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Entscheidungen über Entschädigungen, über Ausgleichszahlungen, den Härteausgleich nach § 13 und über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil (§§ 217 ff.) BauGB sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der dort genannten Vorschriften der §§ 110 und 111, § 113 Abs. 2 und 5 und des § 117 Abs. 5 BauGB treten die Vorschriften der §§ 27 und 28, § 30 Abs. 1 und 4 und des § 33 Abs. 5 dieses Gesetzes. Im übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Enthalten Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde nicht nur Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, so kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 1 binnen eines Monats nach Zustellung einer Mitteilung der Enteignungsbehörde über die Unanfechtbarkeit der übrigen Teile der Entscheidung oder über den rechtskräftigen Abschluß oder über die sonstige Erledigung eines hinsichtlich dieser Teile des Verwaltungsaktes anhängig gewordenen Verwaltungsrechtsstreits gestellt werden; die Mitteilung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Hinweises auf die Frist des Satzes 1. Teil VII Übergangs- und Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Anpassung von Gesetzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Überleitung anhängiger Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 53) anhängige Verfahren sind, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen Abweichendes bestimmt ist, nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. (2) Verfahren, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Offenlegung nach § 19 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS. NW. S. 47), geändert durch Gesetz vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305), oder eine Verhandlung nach § 25 des genannten Gesetzes noch nicht stattgefunden hat, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen. (3) Hat die Enteignungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so hat sie Teil III anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 65 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.