Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege

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Quellenkennung: 7b2d56b8-94bd-45ab-86aa-060e437a8317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.1976 Fassung Gültig ab 16.10.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.1976 Fassung Gültig ab 16.10.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 223. Vom 21. Juni 1976 Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1976 (GV. NW. S. 312) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Ausbildung von Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes wird die Fachhochschule für Rechtspflege mit dem Sitz in Bad Münstereifel errichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gliederung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Fachhochschule für Rechtspflege gliedert sich in die Fachbereiche Rechtspflege Strafvollzug Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 144 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Artikel 37 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.