Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung personalrechtlicher und vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1804b7ac-d6ce-4b99-aa7d-cbd4c9f313d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.2006 Fassung Gültig ab 01.01.2007

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.2006 Fassung Gültig ab 01.01.2007 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. Dezember 2006 (Artikel 21 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Personalübergang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beim Übergang des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen finden für die Beamtinnen und Beamten beim Sondervermögen Tierseuchenkasse die Vorschriften der §§ 128 Abs. 1, 129 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung. (2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sondervermögens Tierseuchenkasse gilt Absatz 1 entsprechend. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen tritt in die Beschäftigungsverhältnisse der aufgenommenen Beschäftigten ein. Für die Beschäftigungsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen einschließlich der Vereinbarung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter. Die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz finden Anwendung. Betriebsbedingte Entlassungen aus Anlass der Verwaltungsmodernisierung und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung sind ausgeschlossen, soweit es nicht um die Korrektur zur tarifgemäßen Eingruppierung geht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Vermögensübergang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Sondervermögen Tierseuchenkasse geht als Sondervermögen unentgeltlich auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen über. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Für den Innenminister die Justizministerin Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.