Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Vom 16. September 2014 (Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))   Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich Teil 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen § 2 Rechtsstellung § 3 Aufgaben § 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium; gute wissenschaftliche Praxis § 5 Finanzierung und Wirtschaftsführung § 6 Strategische Ziele; Hochschulverträge § 7 Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation § 8 Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung § 8a Digitalisierung in der Hochschule § 8b  Informations- und Cybersicherheit § 8c  Digitale Hochschule NRW   Teil 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung § 9 Mitglieder und Angehörige § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen § 11 Zusammensetzung der Gremien § 11a Mitgliederinitiative § 11b Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien § 12 Verfahrensgrundsätze § 13 Wahlen zu den Gremien   Teil 3 Aufbau und Organisation der Hochschule   Kapitel 1 Die zentrale Organisation der Hochschule § 14 Zentrale Organe § 15 Rektorat § 16 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats § 17 Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung § 17a Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 18 Die Rektorin oder der Rektor § 19 Die Kanzlerin oder der Kanzler § 20 Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats § 21 Hochschulrat § 22 Senat § 22a Hochschulwahlversammlung § 22b Hochschulkonferenz § 23 Fachbereichskonferenz § 24 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe § 25 Hochschulverwaltung   Kapitel 2 Die dezentrale Organisation der Hochschule § 26 Die Binneneinheiten der Hochschule § 27 Dekanin oder Dekan § 28 Fachbereichsrat; Studienbeirat § 29 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule § 30 Lehrerinnen und Lehrerbildung   Kapitel 3 Hochschulmedizin § 31 Fachbereich Medizin § 31a Universitätsklinikum § 31b Finanzierung § 31c Erfindungen im Bereich der Universitätsmedizin § 32 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule   Teil 4 Das Hochschulpersonal   Kapitel 1 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen § 33 Beamtinnen und Beamte der Hochschule § 34 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule   Kapitel 2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 35 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 36 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 37 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern § 37a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren § 38 Berufungsverfahren § 38a Tenure Track § 38b Tandemprofessur § 39 Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 39a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis § 39b Gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen § 40 Freistellung und Beurlaubung § 40a  Freistellung wegen Unternehmensgründungen   Kapitel 3 Das sonstige Hochschulpersonal § 41 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren § 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 43 Lehrbeauftragte § 44 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften § 46 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte § 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte § 47 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung   Teil 5 Studierende und Studierendenschaft   Kapitel 1 Zugang und Einschreibung § 48 Einschreibung § 49 Zugang zum Hochschulstudium § 50 Einschreibungshindernisse § 51 Exmatrikulation § 51a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen § 52 Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer § 52a  Europäische und internationale Kooperationen; Internationalstudierende   Kapitel 2 Studierendenschaft § 53 Studierendenschaft § 54 Studierendenparlament § 55 Allgemeiner Studierendenausschuss § 56 Fachschaften § 57 Ordnung des Vermögens und des Haushalts   Teil 6 Lehre, Studium und Prüfungen   Kapitel 1 Lehre und Studium § 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot § 58a Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung § 58b  Reformmodelle des Studiums § 59 Besuch von Lehrveranstaltungen § 60 Studiengänge § 60a Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials § 61 Regelstudienzeit § 62 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung § 62a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium § 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung   Kapitel 2 Prüfungen § 63 Prüfungen § 63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen § 64 Prüfungsordnungen § 65 Prüferinnen und Prüfer   Teil 7 Grade und Zeugnisse § 66 Hochschulgrade, Leistungszeugnis § 67 Promotion § 67a Kooperative Promotion § 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen § 68 Habilitation § 69 Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen   Teil 8 Forschung § 70 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung § 71 Forschung mit Mitteln Dritter § 71a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter § 71b  Förderung von Ausgründungen   Teil 9 Nichtstaatlicher Bildungsbereich des tertiären Sektors  § 72     Übersicht über Formen hochschulischer Bildung § 73     Voraussetzungen der Anerkennung § 74     Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung § 75     Folgen der Anerkennung § 76     Kirchliche Hochschulen § 77     Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen § 78     Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung § 79     Zulässiger und unzulässiger Betrieb von Hochschulen; Informationspflichten; Schadensersatz § 80     Niederlassungen von Hochschulen § 81     Franchising mit Hochschulen im europäischen Hochschulraum § 82     Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union § 83     Ordnungswidrigkeiten   Teil 10  Sicherheit und Redlichkeit in der Hochschule    Kapitel 1  Allgemeine Bestimmungen  § 84     Sicherer und redlicher Hochschulraum  § 85     Sicherheit in der Hochschule; Ansprechpersonen    Kapitel 2  Redlichkeits- und Integritätsrechtliche Bestimmungen  § 86     Redlichkeitsverstöße und Redlichkeitsmaßnahmen  § 87     Anwendungsbereich, Integritätsverstöße und Integritätsmaßnahmen  § 88     Redlichkeits- und Integritätsverfahren  § 89     Zusammenarbeit im Redlichkeits- und Integritätsverfahren; Täter-Opfer-Ausgleich  § 90     Rechte der verletzten Person  § 91     Kosten und Auslagen der verletzten Person § 92     Hinweisgeberschutz; Auskünfte  § 93     Sicherheit im Universitätsklinikum   Kapitel 3  Disziplinarrechtliche Sonderregelungen  § 94     Verhältnis zum Disziplinarrecht  § 95     Bürokratieabbau durch Zusammenarbeit im Disziplinarverfahren  § 96     Sonderregelung betreffend die Kürzung der Dienstbezüge  § 97     Sonderregelung betreffend die Zurückstufung   Kapitel 4  Gefahrenabwehr im Hochschulraum  § 98     Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht des Verstoßes gegen eine dienstrechtliche Pflicht nach § 87 Absatz 2  § 99     Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht eines studentischen Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1  § 100   Verhältnismäßigkeit bei der Gefahrenabwehr; Aufhebung   Teil 11  Ergänzende Vorschriften § 101   Aufsicht über staatlich getragene Hochschulen  § 102   Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit Forschungseinrichtungen; Zusammenarbeit von Hochschulen im Bereich der Verwaltung  § 103   Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen  § 104   Besondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen  § 105   Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen  § 106   Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium  § 107   Überleitung des wissenschaftlichen Personals  § 108   Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen  § 109   Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen  § 110   Zuschüsse § 111   Deutsche Hochschule der Polizei  § 112   Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen  § 113   Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe  § 114   Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den verselbständigten Hochschulen  § 115   Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung § 116   Inkrafttreten, Übergangsregelungen Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen sowie für Bildungseinrichtungen, die nach Maßgabe von Teil 9 Bildung anbieten. Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69. Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten. (2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten: 1. die Technische Hochschule Aachen, 2. die Universität Bielefeld, 3. die Universität Bochum, 4. die Universität Bonn, 5. die Technische Universität Dortmund, 6. die Universität Düsseldorf, 7. die Universität Duisburg-Essen, 8. die Fernuniversität in Hagen, 9. die Universität Köln, 10. die Deutsche Sporthochschule Köln, 11. die Universität Münster, 12. die Universität Paderborn, 13. die Universität Siegen und 14. die Universität Wuppertal. Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Hochschulen für angewandte Wissenschaften: 1. die Fachhochschule Aachen, 2. die Fachhochschule Bielefeld, 3. die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, 4. die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin, 5. die Fachhochschule Dortmund, 6. die Hochschule Düsseldorf, 7. die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen, 8. die Hochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt, 9. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn, 10. die Hochschule Rhein-Waal in Kleve, 11. die Technische Hochschule Köln, 12. die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo, 13. die Hochschule Ruhr-West in Mülheim, 14. die Fachhochschule Münster und 15. die Hochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach. Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften oder Verfügungen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verwendet wird, ist diese Bezeichnung gleich der Bezeichnung „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ im Sinne dieses Gesetzes. (3) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden und in Gütersloh, der Hochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede, in Soest und in Lüdenscheid, der Hochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Technischen Hochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Hochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben. Standorte sind Orte der Wahrnehmung zumindest von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie anwendungsbezogener Lehre und des Studiums. Studienorte sind Orte der anwendungsbezogenen Lehre und des Studiums. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird. Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen die Stadt Gelsenkirchen, für die Hochschule Hamm-Lippstadt die Stadt Hamm, für die Hochschule Niederrhein die Stadt Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen die Stadt Essen. (4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich. Für ihn gilt § 1 Absatz 4 bis 6 des Kunsthochschulgesetzes. Teil 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 2, 4 und 7 geändert, Absatz 5 und 6 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 5 und 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). (2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise. (3) Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben. Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit. (4) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen. (5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Hochschulen können zudem im internationalen Verkehr ihre Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen; bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften darf dabei die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben sein. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel. (6) Für die Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die Hochschulen gilt § 103. (7) Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die öffentlichen Aufgaben an den ihnen seitens des Landes überlassenen Liegenschaften wahr. Dazu gehören die Bauherreneigenschaft und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. Dasselbe gilt für die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden und im Rahmen der Aufgaben nach § 3 genutzt werden und mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt werden. Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die Eigentümerverantwortung für die von ihnen genutzten Liegenschaften wahr. Das Ministerium kann hierzu Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln. (8) Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Hochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 6 (alt) aufgehoben und Absätze 7 (alt) und 8 (alt) umbenannt in Absätze 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 neu gefasst, Absätze 3, 4, 5 geändert, Absatz 7 (neu) eingefügt sowie Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen). Zum Zwecke des Wissenstransfers nach Satz 1 können sie insbesondere die berufliche Selbstständigkeit, auch durch Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden, ihres befristet beschäftigten Hochschulpersonals sowie ihrer Absolventinnen und Absolventen und ihrer ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern; die Förderung darf die Erfüllung der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Die Universitäten bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört. (2) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Studium eine Qualifizierung, die zu selbständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden und zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen) wahr. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums und können dabei und beim Wissenstransfer sich privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten.  (4) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Hochschulen berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management). Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung; auf den Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal vom 22. März 2016 in der jeweils verbindlichen Fassung wird hingewiesen. (5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern; das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung und das Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder. Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung wahr. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur. (6) Die Hochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. (7) Die Hochschulen können in ihren Grundordnungen regeln, dass sie in ihrem Wirken das Ziel einer friedlichen, demokratischen, nach innen und außen sicheren und nachhaltigen Gesellschaft verfolgen. (8) Die Grundordnung kann weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.