Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung – GVVergVO)

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Quellenkennung: 1137c8ad-2127-40ba-a996-228b9579b727. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.12.2014 Fassung Gültig ab 31.05.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.12.2014 Fassung Gültig ab 31.05.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 9. Dezember 2014   (Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sowohl planmäßige als auch hilfsweise beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil). Die Vergütung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.   (2) Der Gebührenanteil wird festgesetzt bei Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze) bis zu 10 000 Euro einschließlich                                                     auf 62 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 30 000 Euro einschließlich                   auf 65 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro einschließlich                   auf 70 Prozent, von dem Mehrbetrag über 50 000 Euro                                            auf 50 Prozent.   (3) Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros einschließlich Personalkosten sowie bei Nachtdienst, zu bestreiten. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 geändert worden ist, ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Vergütung bei Versetzung oder Teilzeitbeschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.   (2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach § 1 Absatz 2 maßgebenden Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang; bis einschließlich der zweiten Bemessungsgrenze erfolgt eine weitere Verminderung um 20 Prozent. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Vorläufige Errechnung, Entnahme und Festsetzung der Vergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen sind zeitgleich abzuliefern.   (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die insgesamt zustehende Vergütung durch die zuständige Dienstbehörde nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach § 4 Absatz 1 und 3 und § 5 zu verrechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. (1) Sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher an der Ausübung ihrer Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann für die Dauer der Verhinderung auf Antrag eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.   (2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Absatz 1.   (3) Bei der Erkrankung einer Bürokraft kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.   (4) Erleidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall und ist infolgedessen an der Ausübung der Tätigkeit gehindert, ist für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten, auf Antrag eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher außerhalb des Dienstes im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird oder wenn sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Vor der Anerkennung als Dienstunfall können auf Antrag Abschlagszahlungen geleistet werden. Die Vergütung kann nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten auf Antrag nach Absatz 1 weiter gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Besondere Vergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Abweichend von den §§ 1 und 2 kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht ausreichen, um die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, zu bestreiten.   (2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten schlüssig darzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. Über Anträge nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Ruhegehaltfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vergütung gehört in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zu Grunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können.   (2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamts des Gerichtsvollzieherdienstes zu Grunde zu legen.   (3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.   (4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nicht ruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung, die bis zum Inkrafttreten der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) am 1. Januar 2015 entstanden sind, sind die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 434) und die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in ihren bis dahin jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Evaluierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils fünf Jahren überprüft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Finanzminister   Der Minister für Inneres und Kommunales     Der Justizminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.