Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Lehrverpflichtung von hauptamtlich Lehrenden an den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst – LVV FHöD)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.07.2007 Fassung Gültig ab 19.06.2012

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.07.2007 Fassung Gültig ab 19.06.2012 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 221 Vom 30. Juli 2007 Aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst (FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168), in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der in § 3 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst beschriebenen Aufgaben. (2) Das Hochschulpersonal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (hauptamtliches Lehrpersonal). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Umfang der Lehrverpflichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung für das hauptamtliche Lehrpersonal, in bestimmtem Umfang Lehrveranstaltungen durchzuführen. Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten. Lehrveranstaltung ist der Oberbegriff für jede curricular geregelte Form der Lehre (insbesondere Vorlesung, Übung, Seminar, Verhaltenstraining, Arbeitsgemeinschaft, Exkursion). (2) Prüfungsstunden umfassen je 60 Minuten. (3) Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben. (4) Lehrdeputat ist die Gesamtheit der den einzelnen Lehrpersonen konkret übertragenen Lehrveranstaltungsstunden. Das Lehrdeputat wird für jede vollzeitbeschäftigte hauptamtliche Lehrkraft auf studienjährlich 703 Lehrveranstaltungsstunden, mit Beginn des Studienjahres, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, auf 684 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt. Ein Studienjahr beginnt an der Fachhochschule für Rechtspflege zum 1. 8. eines Jahres und endet am 31. 7. des darauffolgenden Jahres. An der Fachhochschule für Finanzen und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beginnt ein Studienjahr am 1. 9. eines Jahres und endet am 31. 8. des darauffolgenden Jahres. (5) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung. (6) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Präsenzpflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im laufenden Studienjahr haben vollzeitbeschäftigte hauptamtlich Lehrende ihr Lehrangebot regelmäßig an mindestens drei Tagen pro Woche zu erbringen. Ausnahmen dürfen nur durch die Leitung der Fachhochschule erteilt werden. Diese regelt auch, inwieweit hauptamtlich Lehrende darüber hinaus in der Fachhochschule für Aufgaben in der Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen haben. Die Leitung der Fachhochschule gewährleistet die Erfüllung der Lehrverpflichtung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Schwerbehinderte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX kann auf Antrag durch die Leitung der Fachhochschule ermäßigt werden a) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bis zu 12 v.H. b) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. bis zu 18 v.H. c) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v.H. bis zu 25 v.H. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Regelung von Einzelheiten im Erlasswege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach § 29 Abs. 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst zuständigen Ministerien können Einzelheiten zu a) der Ermäßigung der Lehrverpflichtung, b) der Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung, c) dem Ausgleich von Über- und Unterschreitungen des Lehrdeputats und d) der Präsenzpflicht durch Erlass regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Artikel 2 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012. Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.