Nordrhein-Westfalen

Kommunalwahlordnung (KWahlO)

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Quellenkennung: 3be0a6bd-0fda-4f3a-88bc-aaf0cecec311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.08.1993 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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n die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügt er diesen den nach Absatz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei. (3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind. (4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für den jeweiligen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. (5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. (6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenstellung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Ungültige Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 zuletzt geändert durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013. (1) Zu den Stimmzetteln, die zu ungültigen Stimmen führen, weil sie den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen (§ 30 Nummer 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche, a) bei denen mehrere Bewerber angekreuzt oder bezeichnet sind, b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Bewerber gemeint ist, c) die zerrissen oder stark beschädigt sind. (2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen auf dem Stimmzettel machen die Stimme dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Bewerber streicht. (3) Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, aber gleichwohl eine Zurückweisung gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 7 oder 8 des Gesetzes nicht erfolgt ist. (4) Befinden sich bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, so gelten diese als ein Stimmzettel. Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, zählen sie als eine gültige Stimme; andernfalls sind sie als ungültige Stimme zu werten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Schnellmeldungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 14, 16, 17, 23, 35, 50, 53, 56, 57, 59, 62, 73, 75 und 77 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019. (1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Wahlleiter der Gemeinde. Dieser meldet das Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde dem Wahlleiter des Kreises. (2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 23 erstattet. Sie enthält folgende Zahlen: 1. Wahlberechtigte (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten), 2. Wähler, 3. ungültige Stimmen, 4. gültige Stimmen, 5. die für die einzelnen Bewerber sowie die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen. (3) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen in kreisfreien Städten und der Kreiswahlen werden von dem zuständigen Wahlleiter auf schnellstem Weg dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24 a übermittelt. (4) Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Wahlniederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34, § 48, § 54, § 58, § 60 und § 64 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008. (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 a zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 40 Abs. 6 und § 43 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 51 Abs. 5 sowie die Gründe für eine erneute Zählung nach § 51 Abs. 6 Satz 3 und zu besonderen Vorkommnissen bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (2) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen 1. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 51 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie 2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 43 Satz 3 besonders beschlossen hat. Die Unterlagen nach Satz 1 sind, je für sich, laufend durchzunummerieren. (3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister zu übergeben. Dieser übersendet die Wahlniederschriften für die Kreiswahl unverzüglich dem zuständigen Wahlleiter unter Beifügung einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Kreiswahl innerhalb der Gemeinde. (4) Wahlvorsteher und Wahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Abschluß des Wahlgeschäfts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 10 Abs. 1, §§ 46, 47 und 55 geändert durch 5. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003. (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher 1. die gültigen Stimmzettel, nach Bewerbern geordnet und gebündelt, 2. die ungekennzeichneten Stimmzettel sowie 3. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 82). Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück. VII. Briefwahl Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Briefwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 14, 16, 17, 23, 35, 50, 53, 56, 57, 59, 62, 73, 75 und 77 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019. (1) Wer durch Briefwahl wählt, - kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel, legt ihn oder sie in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, - unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, - steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, - verschließt den Wahlbriefumschlag und - übersendet den Wahlbrief an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Bürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 40 Abs. 7 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlvorstands Bedienstete der Gemeindebehörde treten. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderung gilt § 41 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 40 Abs. 7 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlvorstands Bedienstete der Gemeindebehörde treten. (4) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin. (5) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Der Bürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 14, 16, 17, 23, 35, 50, 53, 56, 57, 59, 62, 73, 75 und 77 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019. (1) Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Der Bürgermeister ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Wahlbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlscheinnummern und übergibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Wahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Jeder Briefwahlvorstand erhält so viele Wahlurnen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muß der Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein. (3) In Wahlbezirken, die gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, dürfen Wahlvorstände von Stimmbezirken, die an der repräsentativen Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder an wahlstatistischen Auszählungen (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) teilnehmen, nicht mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses für Stimmbezirke beauftragt werden, die daran nicht teilnehmen. Ist zu erwarten, daß für Wahlbezirke 50 oder mehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der Bürgermeister anordnen, daß für diese Wahlbezirke der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Bürgermeister versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34, § 48, § 54, § 58, § 60 und § 64 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008. (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absätze 2 und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach Wahlbezirken getrennt, gesammelt. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes). (3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 a zu fertigen. Für verbundene Wahlen wird eine gemeinsame Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. (4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren. (5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift eingetragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezirken getrennt, in die Wahlniederschrift und außerdem in die Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei verbundenen Wahlen sind die Zahlen der für beide Wahlen und der nur für die Kreiswahl gültigen Wahlscheine sowie die Zahlen der Wähler für die Gemeinde- und für die Kreiswahl einzutragen. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlscheine in der in Satz 3 genannten Reihenfolge beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Bürgermeister übergeben. (6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel und Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der vom Bürgermeister zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk bestimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 22 zu bestätigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Ermittlung des Briefwahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 14, 16, 17, 23, 35, 50, 53, 56, 57, 59, 62, 73, 75 und 77 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019. (1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk (§ 50) beendet ist. Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler für die Kreiswahlen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen wird die vom Briefwahlvorstand mitgeteilte Zahl der Briefwähler für die jeweilige Wahl in die Wahlniederschrift übernommen. (2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen, bei verbundenen Wahlen nach ihrer Farbe sortiert, und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt, abweichend von Absatz 1 Satz 4, § 50 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler gilt. (3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34, § 48, § 54, § 58, § 60 und § 64 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008. Ist vom Bürgermeister angeordnet, daß der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3), so finden § 58 Abs. 6 und § 59 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluß der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 58 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. Die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist nach dem Muster der Anlage 20 a zu ergänzen. VIII. Verteilung der Sitze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Feststellung des Wahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 61 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Absatz 2, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 4 und 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25a zusammen. (2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden (§ 34 Absatz 2 des Gesetzes). Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift. (3) Der Wahlausschuss stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes), 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber, 5. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen, 6. wieviel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zuzuteilen sind, 7. welche Bewerber gemäß § 33 Absatz 6 des Gesetzes aus der Reserveliste gewählt sind. Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit nach § 32 Satz 3 des Gesetzes und bei gleichen Zahlenbruchteilen nach § 33 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen. (4) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Absatz 2 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben. Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern. Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 5 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen. Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird. Hat eine Partei oder Wählergruppe keinen einzigen Sitz nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes, aber ein Direktmandat errungen, findet eine erneute Sitzberechnung nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes statt. Dabei wird von der bereini

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.