Nordrhein-Westfalen

Kommunalwahlordnung (KWahlO)

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Quellenkennung: 3be0a6bd-0fda-4f3a-88bc-aaf0cecec311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.08.1993 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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teilen im Verhältnisausgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes zu ziehen, 12. das Wahlergebnis einschließlich der Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekanntzugeben (§ 35 Absatz 2 des Gesetzes, § 63), 13. die Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 35 Absatz 1 des Gesetzes, § 62), 14. erforderlichenfalls die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachwahl stattfinden wird (§ 64 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1), 15. die Entscheidung der Vertretung über den Verlust eines Sitzes wegen Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben (§ 44 Absatz 1 des Gesetzes, § 65), 16. den Nachfolger aus der Reserveliste oder das Freibleiben des Sitzes festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 45 Absatz 6 des Gesetzes), 17. den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 46 Absatz 4 des Gesetzes), 18. die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 5 des Gesetzes zu ahnden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufgaben des Bürgermeisters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 31, 33, 40, 45, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. Dem Bürgermeister obliegen bei Gemeinde- und Kreiswahlen und bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestimmen, sowie den Wahlvorsteher, den stellvertretenden Wahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen oder den Wahlvorsteher mit der Berufung der Beisitzer zu beauftragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes, § 7 Abs. 1 und 3), 2. die Zahl der Briefwahlvorstände und ihrer Mitglieder zu bestimmen, die Briefwahlvorsteher, die stellvertretenden Briefwahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes, § 8), die Wahlbriefe entgegenzunehmen, die Tätigkeit der Briefwahlvorstände vorzubereiten (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 56, 57) und die Wahlbezirke zu bestimmen, für die der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3), 3. darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 9 des Gesetzes vorliegt, sofern der Rat ihm diese Entscheidung nach § 29 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung übertragen hat, 4. die Wahlbezirke, soweit erforderlich, in Stimmbezirke einzuteilen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes, § 10), 5. dem Landrat die Abgrenzung der Wahl- und Stimmbezirke mitzuteilen und einen Abdruck der Wahlbekanntmachung zu übersenden, wenn Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig stattfinden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes, § 33 Abs. 3), 6. Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 20 bis 23), 7. das Wählerverzeichnis aufzustellen, es zur Einsichtnahme bereitzuhalten und dies öffentlich bekannt zu machen, die eingetragenen Wahlberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben (§§ 10 und 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 11 bis 18 und 34 Nr. 1 und 2), 8. die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2), 9. Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekanntzugeben (§ 33), 10. bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 45 bis 48), 11. öffentlich bekannt zu geben, bei welchem oder welchen Post- oder Zustellunternehmen amtliche Wahlbriefumschläge ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes eingeliefert werden können (§ 56 Abs. 5). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufgaben der Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 31, 33, 40, 45, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. Die Aufsichtsbehörden nach § 120 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 57 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 646) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 22 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung wachen darüber, dass die Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Einklang mit den Gesetzen durchgeführt werden. Hierbei sind sie insbesondere zuständig, 1. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen Versagung von Wahlscheinen zu entscheiden (§ 9 Absatz 3, § 11 Absatz 4 des Gesetzes), 2. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses zu entscheiden (§ 11 Absatz 4 des Gesetzes), 3. Beschwerde gegen die Entscheidungen der Wahlausschüsse zu erheben, wenn sie die Vorschriften des Wahlgesetzes oder der Wahlordnung bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen für verletzt halten (§ 18 Absatz 4 des Gesetzes), 4. bei der Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen oder einzelnen Neuwahlen mitzuwirken, insbesondere den Tag der Nachwahl (§ 21 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes), den Tag der Wiederholungswahl (§ 42 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes) und den Wahltag bei einzelnen Neuwahlen (§ 14 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 2, § 42 Absatz 5 des Gesetzes) festzusetzen, 5. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl (§ 39 Absatz 1 des Gesetzes), gegen den Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes) und gegen die Feststellung des Nachfolgers oder des Freibleibens des Sitzes durch den Wahlleiter (§ 45 Absatz 6 des Gesetzes) zu erheben, 6. Klage gegen den Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl (§ 41 des Gesetzes) und über den Verlust eines Sitzes (§ 44 des Gesetzes) sowie gegen die Entscheidung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes (§ 45 Absatz 6 des Gesetzes) zu erheben, 7. über die Verteilung der Wahlkosten zu entscheiden, falls sich die für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Gebietskörperschaften nicht auf einen billigen Ausgleich einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes, § 77), 8. einen anderen Termin für die Stichwahl festzusetzen, wenn besondere Umstände es erfordern (§ 46 c Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6 und 65 zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020. (1) Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die Vertretung einen Stellvertreter wählen. Die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt. (2) Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung, verbunden mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, genügt. Der Wahlleiter weist die Beisitzer in der Ladung darauf hin, daß der Wahlausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. (3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. (4) Zur Abgeltung des den Beisitzern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes kann ein Sitzungstagegeld gewährt werden. Auf die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Erstattung von Vertretungskosten und Fahrkosten finden die für die Ausschüsse der jeweiligen kommunalen Vertretung des Wahlgebiets geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, welche für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Wahlvorsteher und Wahlvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 14, 16, 17, 23, 35, 50, 53, 56, 57, 59, 62, 73, 75 und 77 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019. (1) Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Beisitzer im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes. (2) Bei verbundenen Wahlen und gleichzeitiger Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird nur ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk gebildet. (3) Der Bürgermeister beruft nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes. Die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. § 2 Abs. 7 des Gesetzes bleibt unberührt. (4) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (5) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (6) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Bürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahlvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung (§ 38 Abs. 1). Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (7) Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Er sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig - während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, - bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte, die nicht zugleich Wahlbewerber im Wahlbezirk sein dürfen, zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten. (10) Bei Bedarf stellt der Bürgermeister dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. (11) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 31, 33, 40, 45, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Bürgermeister Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a öffentlich bekannt macht. (2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Beweglicher Wahlvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 10 Abs. 1, §§ 46, 47 und 55 geändert durch 5. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003. Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Bürgermeister kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Sonderstimmbezirke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 10 Abs. 1, §§ 46, 47 und 55 geändert durch 5. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003. (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden. (3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 9 entsprechend. II. Wählerverzeichnis und Wahlschein Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 31, 33, 40, 45, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält bei verbundenen Wahlen zwei Spalten, sonst eine Spalte, für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen. Wähler, die bei verbundenen Wahlen nicht für die Gemeindewahl wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk ,,Nicht wahlberechtigt" oder ,,N" bezeichnet. (3) Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können. (4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018 S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung, durch die Bekanntmachung nach den §§ 9 und 26 des Gesetzes in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung. (5) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis. (6) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Eintragung der Wahlberechtigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 31, 33, 40, 45, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Wahlberechtigten unverzüglich nach ihrer Anmeldung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. (2) Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von Wahlberechtigten, die sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Stichtag haben oder hatten. § 11 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes und § 16 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Verlegen Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet oder wird ihre Wohnung im Wahlgebiet zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. (4) In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Betroffenen im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde zu streichen. Sie sollen bei ihrer Anmeldung darauf entsprechend hingewiesen werden. (5) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag und bis zu dem Tag des Endes der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, a) innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen verlegen oder b) innerhalb desselben Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen, sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen werden und nur dort wählen können, und dass bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 20 Abs. 8). (6) Wahlberechtigte, die nach der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innerhalb des Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen, sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie für die Kreiswahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde der neuen Wohnung oder Hauptwohnung aufgenommen werden und dort nur für die Kreiswahl wählen können, und dass in der Fortzugsgemeinde bereits abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes). (7) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach den melderechtlichen Vorschriften von der Meldepflicht befreit sind, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, der bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen ist. Sie sind hierüber spätestens am 42. Tag vor der Wahl in geeigneter Form vom Bürgermeister zu unterrichten. (8) Der Antrag nach Absatz 7 Satz 1 muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der Unionsbürger durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung 1. über seine Staatsangehörigkeit, 2. über seine Anschrift in der Gemeinde, 3. dass er am Wahltag seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben wird. Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend. Bedient sich der Wahlberechtigte einer Hilfsperson, so hat diese an Eides Statt zu versichern, daß sie den Antrag entsprechend den Angaben des Wahlberechtigten ausgefüllt hat und daß die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Für den Antrag ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Der Bürgermeister ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Benachrichtigung der Wahlberechtigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 31, 33, 40, 45, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 2 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung. (2) Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. den Stimmbezirk und den Wahlraum und die Angabe, ob dieser barrierefrei ist, 3. die Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den gültigen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, 5a. die Belehrung, dass jeder Wahlberechtigte nach § 25 des Gesetzes sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, 6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, 7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.