Nordrhein-Westfalen

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)

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Quellenkennung: 83209c11-bbc4-4293-b659-aabe7fde24a5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.12.2007 Fassung Gültig ab 01.07.2025

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kopieren Für die kommunalen Krankenhäuser bleiben die Vorschriften des Kommunalverfassungsrechtes durch die §§ 29 bis 31 unberührt. Verordnungen nach § 107 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung werden, soweit sie die Struktur der kommunalen Krankenhäuser regeln, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Kirchliche Krankenhäuser Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16, 17 und 33 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023. Die Regelungen des § 31 Absatz 1 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden. Satz 1 gilt unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung. Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Auskunftspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300), in Kraft getreten am 22. Februar 2025. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium sowie den von ihm bestimmten Stellen Auskünfte zu erteilen, die für die Aufstellung eines bedarfsgerecht gegliederten Systems leistungsfähiger Krankenhäuser einschließlich ihrer Ausbildungsstätten benötigt werden. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im Einzelnen festzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34a Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 34a und 34b eingefügt durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 1. April 2015; § 34a neu gefasst durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877), in Kraft getreten am 27. April 2022: § 34a geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300), in Kraft getreten am 22. Februar 2025. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift der aufgrund des § 34 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder der auf Grund dieser Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. der Verpflichtung gemäß § 21 Absatz 7 zuwiderhandelt, 3. seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 Absatz 3 Satz 5 und 6 beziehungsweise Absatz 4 oder § 28a Satz 1 und Satz 2 nicht nachkommt oder 4. seinen Meldeverpflichtungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, 2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro. In jedem weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen § 10 Absatz 1 Satz 1 kann dieser Verstoß mit einer erneuten Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34b Haftpflichtversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 34a und 34b eingefügt durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 1. April 2015; § 34a neu gefasst durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877), in Kraft getreten am 27. April 2022: § 34a geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300), in Kraft getreten am 22. Februar 2025. (1) Der Krankenhausträger bedarf einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder einer ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist. Das Bestehen einer solchen Regelung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. (2) Zur Erfüllung der Verpflichtung in Absatz 1 ist nur derjenige Krankenhausträger, der die Behandlung gemäß § 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusagt, verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34c Sicherung von Patientenunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34c eingefügt durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394), in Kraft getreten am 18. März 2021; bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 bis 6 angefügt durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877), in Kraft getreten am 27. April 2022. (1) Der Krankenhausträger hat Maßnahmen zu treffen, dass im Falle der Schließung eines Krankenhauses aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die dort geführten Patientenunterlagen entsprechend ihrer individuellen Aufbewahrungsdauer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aufbewahrt werden können, und dass Ansprüche der Patientinnen und Patienten auf jederzeitige Durchsetzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S.  2) sowie ihrer Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht beeinträchtigt werden. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Sicherungsmaßnahmen, die einen Zugang zu, einen Zugriff auf und die Kenntnisnahme von Patientenunterlagen durch unbefugte Personen verhindern sowie die in regelmäßigen Abständen durchgeführte Prüfung, ob Patientenunterlagen vernichtet werden können. Der Krankenhausträger weist die getroffenen Sicherungsmaßnahmen entsprechend der individuellen Aufbewahrungsdauer ab dem 18. März 2021 und sodann alle zwei Jahre gegenüber der zuständigen oberen Aufsichtsbehörde gemäß § 11 Absatz 4 nach. Es ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen auch im Falle der Schließung eines Krankenhauses während der individuellen Aufbewahrungsdauer aufrechterhalten werden können. (2) Es werden zwei Patientenaktensicherungsfonds errichtet. Ein Fonds soll die Sicherung der Patientenakten im Sinne des Absatzes 1 für die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser gewährleisten. Ein weiterer Fonds soll die Sicherung der Patientenakten im Sinne des Absatzes 1 für die Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung, sowie die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährleisten. Der Beitritt zu den in Satz 1 genannten Patientenaktensicherungsfonds ist für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Einrichtungen freiwillig. (3) Der Fonds nach Absatz 2 Satz 2 wird von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V. errichtet und verwaltet. Der Fonds nach Absatz 2 Satz 3 wird von dem Verband der Privatkliniken Nordrhein-Westfalen e. V. errichtet und verwaltet. Die erforderlichen Kosten zur Errichtung und Verwaltung der Patientenaktensicherungsfonds im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden aus den Mitteln der Patientenaktensicherungsfonds entrichtet. (4) Zur Absicherung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zahlen die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Einrichtungen eine Grundeinlage sowie etwaige, erforderlich werdende Nachschüsse in den jeweiligen Fonds. Nach Auflösung der Einrichtung oder bei Austritt aus dem Patientenaktensicherungsfonds können die bereits entrichteten Beiträge nicht zurückgefordert werden. (5) Die zuständigen Behörden veranlassen im Bedarfsfall die Sicherung und Archivierung der Patientenakten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und rufen die hierfür benötigten Mittel gegenüber dem jeweils zuständigen Fonds ab. Die zuständigen Behörden sind darüber hinaus zur Durchsetzung der Pflichten nach Absatz 4 Satz 1 zuständig. (6) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Patientenaktensicherungsfonds, insbesondere Höhe und Fälligkeit der Grundeinlagen sowie etwaiger erforderlicher Nachschüsse, die Abrufung von Mitteln, die Bestimmung der Behörden und die Erstattung der Aufwendungen für die Errichtung und Verwaltung der Patientenaktensicherungsfonds nach Abstimmung mit den Verwaltern der Patientenaktensicherungsfonds durch Rechtsverordnung zu regeln. Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Belange des Krankenhauswesens durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zu bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Ausbildungsstätten, nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser, Universitätskliniken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 7, 9, 12, 13, 31, 36 und 38 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394), in Kraft getreten am 18. März 2021. (1) Auf die Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind die Vorschriften des Abschnitts II und § 35 entsprechend anzuwenden. (2) Auf nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser finden nur § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 einschließlich der auf § 6 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung, § 8 Abs. 1 hinsichtlich der Mitwirkung im Rettungsdienst, § 10 Abs. 1, § 11, § 31a sowie § 34c Anwendung. (3) Auf Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug finden § 6 einschließlich der auf § 6 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung und § 11 Anwendung. (4) Auf Krankenhäuser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind die Abschnitte I und II, Abschnitt IV mit Ausnahme des § 29 Abs. 1, des § 30 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 31, 32 sowie Abschnitt V mit Ausnahme des § 37 anzuwenden. (5) Auf Krankenhäuser, deren Träger bundesunmittelbare Körperschaften gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Grundgesetzes sind, findet § 11 keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877), in Kraft getreten am 27. April 2022. (1) Abweichend von § 14 Absatz 2 kann zu erstmaligen Verhandlungen über regionale Planungskonzepte auf Grundlage von Rahmenvorgaben, die eine Plansystematik nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen umsetzen, nur die zuständige Behörde auffordern. Die zuständige Behörde erlässt die Aufforderungen nach Satz 1 für alle Leistungsbereiche und Leistungsgruppen in sämtlichen Planungsregionen spätestens sechs Monate nach Aufstellung der Rahmenvorgaben. (2) Für alle vor dem Zeitpunkt der Aufforderungen nach Absatz 1 Satz 1 eingeleiteten regionalen Planungsverfahren finden die § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 3, § 14 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 1 und 2 und § 24 in ihrer bis zum 18. März 2021 geltenden Fassung sowie die auf dieser Basis zuletzt aufgestellten Rahmenvorgaben weiterhin Anwendung. Nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die zuvor eingeleiteten Planungsverfahren nicht weiter fortzuführen. (3) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 sind für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Anlagegütern die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) sinngemäß anzuwenden. (4) Soweit Investitionskosten von Krankenhäusern auf Grundlage der §§ 19 ff. des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), gefördert worden sind, finden diese Vorschriften weiterhin Anwendung. (5) Abweichend von Absatz 4 gilt dieses Gesetz für eingesparte Fördermittel aus Festbetragsförderungen gemäß § 24 Absatz 2 des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen, soweit sie dem Konto der Baupauschale als gesonderte Position zugeführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 7, 9, 12, 13, 31, 36 und 38 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394), in Kraft getreten am 18. März 2021. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), außer Kraft. (2) Die Landesregierung überprüft unter Mitwirkung des Ausschusses nach § 15 die Wirksamkeit dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis bis zum 31. Dezember 2022. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Finanzminister die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugleich für den Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie zugleich für den Innenminister Die Justizministerin Hinweis: Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) (2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft.   Hinweis: Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.