Nordrhein-Westfalen

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)

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Quellenkennung: 83209c11-bbc4-4293-b659-aabe7fde24a5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.12.2007 Fassung Gültig ab 01.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.12.2007 Fassung Gültig ab 01.07.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300), in Kraft getreten am 22. Februar 2025. Vom 11. Dezember 2007   Inhaltsübersicht   Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1             Grundsatz § 2             Krankenhausleistungen § 3             Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten § 4             Kind im Krankenhaus § 5             Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher, Sozialer Dienst, Patientenberatung, Patientenseelsorge § 6             Krankenhaushygiene § 7             Transparenz und Qualitätssicherung § 8             Patientenorientierte Zusammenarbeit § 9             Organspende § 10           Nachweis freier Behandlungskapazitäten, Großeinsatzlagen und Katastrophen § 11           Rechtsaufsicht Abschnitt II Planung § 12           Krankenhausplan § 13           Rahmenvorgaben § 14           Regionale Planungskonzepte § 15           Beteiligte an der Krankenhausversorgung § 16           Feststellungen im Krankenhausplan Abschnitt III Krankenhausförderung § 17           Förderungsgrundsätze § 18           Pauschalförderung § 19           Investitionsprogramm und Bewilligung der Pauschalmittel § 20           Abtretung von Förderansprüchen und -anwartschaften § 21           Verwendung der Pauschalmittel § 21a         Einzelförderung von Investitionen § 22           Ausgliederung, Vermietung § 23           Besondere Beträge § 24           Ausgleichsleistungen § 25           Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen § 26           Ausgleich für Eigenmittel § 27           Anlauf- und Umstellungskosten § 28           Widerruf und Rücknahme der Bewilligung, Rückforderung von Fördermitteln § 28a         Insolvenz eines Krankenhauses, Rückforderung von Fördermitteln Abschnitt IV Krankenhausstruktur § 29           Wirtschaftliche Betriebsführung § 30           Abschlussprüfung § 31           Betriebsleitung, Ärztlicher und psychotherapeutischer Dienst § 31a         Unerlaubte Zuweisungen gegen Entgelt § 32           Struktur der kommunalen Krankenhäuser § 33           Kirchliche Krankenhäuser § 34           Auskunftspflicht § 34a         Ordnungswidrigkeiten § 34b         Haftpflichtversicherung § 34c         Sicherung von Patientenunterlagen Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen § 35           Zuständigkeit § 36           Ausbildungsstätten, nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser, Universitätskliniken § 37           Übergangsvorschrift § 38           Inkrafttreten Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 7, 9, 12, 13, 31, 36 und 38 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394), in Kraft getreten am 18. März 2021. (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser sicherzustellen. (2) Die Krankenversorgung in Krankenhäusern nach Absatz 1 sicherzustellen, ist eine öffentliche Aufgabe des Landes. Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes dabei mit. (3) Krankenhausträger sind in der Regel freie gemeinnützige, kommunale, private Träger und das Land. Falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, sind Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben, kreisangehörige Gemeinden jedoch nur, wenn sie die erforderliche Finanzkraft besitzen. (4) Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seiner Versorgungsmöglichkeiten in den zugelassenen Weiterbildungsstätten Stellen für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten sowie für die Weiterbildung der in § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) genannten Berufe der Psychotherapie bereit zu stellen und an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe mitzuwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Krankenhausleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877), in Kraft getreten am 27. April 2022. (1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach den durch Bescheid gemäß § 16 getroffenen Feststellungen im Krankenhausplan alle, die seine Leistungen benötigen, nach Art und Schwere der Erkrankungen zu versorgen. Notfallpatientinnen und -patienten haben Vorrang. Dazu ist ein qualifiziertes und standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren einzusetzen. Die stationäre psychiatrische Versorgung schließt die Pflichtversorgung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung ein. Ausnahmen von der psychiatrischen Pflichtversorgung bestimmt das zuständige Ministerium auf Antrag des Krankenhausträgers. Zu den Krankenhausleistungen nach Satz 1 zählen auch die festgestellten stationären Angebote der besonderen Therapierichtungen und die aktive Mitwirkung bei der Organspende. (2) Das Krankenhaus kann gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Leistungen (Wahlleistungen) erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird. Besondere Verpflegung, besondere Unterbringung und der Abschluss eines gesonderten ärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 1. April 2015; Absatz 2 (neu) eingefügt und Absatz 2 und 3 (alt) umbenannt in Absatz 3 und 4 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877), in Kraft getreten am 27. April 2022. (1) Pflege, Betreuung und Behandlung sowie die gesamten Betriebsabläufe des Krankenhauses sind der Würde der Patientinnen und Patienten sowie ihren Bedürfnissen nach Schonung, Ruhe und einer aktivierenden Genesung anzupassen und angemessen zu gestalten. Dabei tragen die Krankenhäuser insbesondere auch weltanschaulichen, soziokulturellen und religiösen Unterschieden sowie den verschiedenen Bedürfnissen von Männern und Frauen Rechnung. (2) Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf den Empfang von Besuch in angemessenem Umfang. Die besonderen Bedürfnisse von schwerkranken Patientinnen und Patienten sowie von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen sind in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen. Jedes Krankenhaus hat eine Besuchsregelung zu erlassen und diese im Internet und durch für die Patientinnen und Patienten ohne Weiteres ersichtlichen Aushang zu veröffentlichen. Einschränkungen von Besuchen im Rahmen der bestehenden Besuchsregelung sind zulässig, soweit dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Sie bedürfen einer verständlichen Begründung im Besuchskonzept und dürfen nicht zu einer vollständigen Isolation der betroffenen Patientinnen und Patienten führen. Im Falle einer Einschränkung ist die Kommunikation mit den Angehörigen der betroffenen Patientinnen und Patienten sicherzustellen. (3) Die Krankenhäuser berücksichtigen die besonderen Belange behinderter, hochbetagter und dementer Patientinnen und Patienten mit ihrem Bedürfnis nach Fortführung eines selbstbestimmten Lebens und entwickeln entsprechende Behandlungskonzepte. (4) Die Würde sterbender Patientinnen und Patienten ist besonders zu beachten und über den Tod hinaus zu wahren. Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Kind im Krankenhaus Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Belangen kranker Kinder mit ihrem Bedürfnis nach besonderer Zuwendung ist in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Das Krankenhaus hat im Rahmen seiner Möglichkeiten bei Kindern eine Begleitperson aufzunehmen. (2) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Schulträger die schulische Betreuung von Kindern, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher,Sozialer Dienst, Patientenberatung, Patientenseelsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394), in Kraft getreten am 18. März 2021; neu gefasst durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877), in Kraft getreten am 27. April 2022. (1) Der Krankenhausträger bestellt jeweils für jedes Krankenhaus eine unabhängige Patientenfürsprecherin oder einen unabhängigen Patientenfürsprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher soll mit allgemein anerkannten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes sowie der Selbsthilfe eng zusammenarbeiten. Beschäftigte des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden. (2) Bei dem Amt der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers handelt es sich um ein Ehrenamt. Der jeweilige Krankenhausträger soll der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher eine angemessene Fort- und Weiterbildung ermöglichen. (3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher vertritt die Interessen der Patientin oder des Patienten gegenüber dem Krankenhaus im Rahmen dieses Gesetzes. Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten tätig. Sie oder er kann sich mit schriftlichem Einverständnis der Patientin oder des Patienten unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und sonstige zuständige Institutionen oder Behörden wenden. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Tatsachen, die unter eine gesetzliche oder vertragliche Schweigepflicht fallen, darf die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher nur offenbaren, soweit eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. (4) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher wird vom Krankenhaus in ihrer oder seiner Arbeit unterstützt. Zur Ausübung sind ihr oder ihm insbesondere geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Das Krankenhaus teilt den Namen und die Anschrift der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers der Krankenhausaufsichtsbehörde mit. Es stellt sicher, dass die Patientinnen und Patienten frühzeitig über den Namen, die dienstliche Anschrift, die Sprechstundenzeit und den Aufgabenbereich der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in geeigneter Weise informiert werden. Hierzu ist den Patientinnen und Patienten insbesondere entsprechendes Informationsmaterial bereitzustellen. Der unmittelbare Zugang zur Patientenfürsprecherin oder zum Patientenfürsprecher muss gesichert sein. (5) Das Krankenhaus hat einen sozialen Dienst sicherzustellen und die Patientinnen und Patienten darüber zu informieren. Der soziale Dienst hat die Aufgabe, die Patientinnen und Patienten in sozialen Fragen zu beraten und Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern zu vermitteln. § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, bleibt unberührt. (6) Die Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Krankenhaushygiene Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6 und 28 neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 1. April 2015; § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300), in Kraft getreten am 22. Februar 2025. (1) Die Krankenhäuser treffen entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen. Soweit entsprechende Richtlinien und Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim Robert Koch-Institut vorliegen, wird die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet der Hygiene vermutet, wenn die veröffentlichten Fassungen beachtet werden. (2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen, 2. die Zusammensetzung und Aufgaben von Beratungs- und Kontrollstrukturen, 3. Beschäftigung, Tätigkeitsfelder, Fort- und Weiterbildung von Hygienebeauftragten und Hygienefachkräften sowie 4. die Erfassung von Krankenhausinfektionen, Berichts- und Veröffentlichungspflichten im Einzelnen zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Transparenz und Qualitätssicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 7, 9, 12, 13, 31, 36 und 38 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394), in Kraft getreten am 18. März 2021. (1) Der Landesausschuss nach § 15 (Landesausschuss) schlägt bei Bedarf unter Beachtung der bundesrechtlichen Bestimmungen auch über diese hinaus Qualitätsmerkmale und -indikatoren vor, über die ein Krankenhaus die Öffentlichkeit so zu unterrichten hat, dass Patientinnen und Patienten eine Abschätzung des krankenhausspezifischen Qualitätsniveaus möglich wird. Der Landesausschuss unterbreitet Vorschläge über Verfahren und Form derartiger Veröffentlichungen. Diese Vorschläge können durch dreiseitige Vereinbarungen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, der Krankenkassen und der Ärztekammern umgesetzt werden. (2) Der Krankenhausträger stellt folgende Informationen bereit: 1. die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen, 2. einschlägige Informationen, die den jeweiligen Patientinnen und Patienten helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, und 3. eindeutige Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über seinen Zulassungs- oder Registrierungsstatus, seinen Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Patientenorientierte Zusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 8 und 22 geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 1. April 2015. (1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem Bescheid nach § 16 zur Zusammenarbeit untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Rettungsdienst, den für die Bewältigung von Großschadensereignissen zuständigen Behörden, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den Selbsthilfeorganisationen und den Krankenkassen verpflichtet. Dazu zählt insbesondere eine patientenorientierte regionale Abstimmung der Leistungsstrukturen. Über die Zusammenarbeit sind Vereinbarungen zu treffen. Die an der Krankenhausversorgung Beteiligten unterrichten sich gegenseitig. (2) Der Zusammenschluss zu Versorgungseinheiten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens ist zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zulässig. Die Abläufe des Krankenhausbetriebes dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzierungsverpflichtungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Anteil der Nutzung der Versorgungseinheiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Organspende Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 7, 9, 12, 13, 31, 36 und 38 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394), in Kraft getreten am 18. März 2021. Zur Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78) geändert worden ist, sind die Krankenhäuser nach Maßgabe des § 33 verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Nachweis freier Behandlungskapazitäten, Großeinsatzlagen und Katastrophen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300), in Kraft getreten am 22. Februar 2025. (1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfestellung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 8 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen gegliederten freien Versorgungskapazitäten sowie die Auslastung der jeweils verfügbaren Versorgungskapazitäten zu melden. Das Recht der Patientinnen und Patienten auf freie Krankenhauswahl bleibt unberührt. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt für den Krankenhausbereich durch Rechtsverordnung 1. Näheres zu Meldungen nach Satz 1, insbesondere Rahmenschwellenwerte, Meldeberechtigungen, Inhalt, Form und Verfahren, Adressat und Meldeturnus dieser Meldungen sowie 2. weitere reguläre Meldepflichten und -wege, insbesondere die Meldung über den Intensivbettenbestand, der geeigneten personellen Kapazitäten für Intensivstationen sowie den Infektionsstatus von Patientinnen und Patienten zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 2 regelt mindestens Inhalt, Form und Verfahren, Adressat und Meldeturnus. § 8 des Rettungsgesetzes NRW bleibt unberührt. (2) Das Krankenhaus ist verpflichtet, an der Bewältigung von Großeinsatzlagen und Katastrophen mitzuwirken. Es stellt Einsatz- und Alarmpläne auf, stimmt sie mit der zuständigen Behörde ab und erprobt sie in angemessenen Abständen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldearten und -wege bei außergewöhnlichen Ereignissen im Krankenhausbereich zu regeln. (3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres zur Arzneimittelbevorratung, der Finanzierung, Art und Größe der für die Arzneimittelbevorratung geeigneten Krankenhäuser, den Umgang mit Arzneimitteln sowie die Zugriffsrechte des Einsatzpersonals bei Großeinsatzlagen und Katastrophen im Einvernehmen mit den für Innere Angelegenheiten und für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung zu regeln. Im Rahmen der Planung zur Bewältigung von Großschadensereignissen unterstützen nach Satz 1 ausgewählte Krankenhäuser die zuständigen Behörden bei der Bevorratung mit Schutzausrüstung, Sanitätsmaterial und Arzneimitteln, indem sie von diesen beschaffte Bestände in den Versorgungskreislauf des Krankenhauses aufnehmen. (4) Im Falle einer epidemischen Lage oder eines anderen Ereignisses, infolge dessen aufgrund einer Vielzahl von verletzten oder erkrankten Personen die stationäre Versorgung der Bevölkerung regional oder landesweit akut gefährdet ist und ohne die nachfolgend genannten Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann, kann das für Gesundheit zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags Regelungen treffen über: 1.    die Schaffung temporärer zusätzlicher Behandlungskapazitäten, 2.    die Verschiebung elektiver Eingriffe, 3.    strukturelle Vorgaben zur Organisation von medizinischen Behandlungen, 4.    die Aussetzung regionaler Planungskonzepte nach § 14, 5.    die Änderung des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 ohne Bindung an die Vorgaben und Verfahren nach den §§ 12 ff. und 6.    den Ausgleich von Erlösausfällen, die aus den Anordnungen nach Nummer 1 bis 5 entstehen, soweit sich ein Ausgleich nicht aus Bundesrecht oder auf andere Weise ergibt. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Befugnisse können einzeln oder kumulativ in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Die Rechtsverordnung ist auf zwei Monate zu befristen. Sie kann bei Fortbestehen der Feststellungsvoraussetzungen mit Zustimmung des Landtags um jeweils zwei Monate verlängert werden. Die Landesregierung legt dem Landtag eine Woche vor Ablauf der Befristung einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen verbunden mit einer Lagebeurteilung vor. Die in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen gehen bestehenden Festlegungen nach diesem Gesetz vor. Die Entscheidungsfreiheit ärztlicher Tätigkeit in medizinischen Fragen gemäß der ärztlichen Berufsordnung bleibt unberührt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für die Privatkrankenanstalten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Rechtsaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394), in Kraft getreten am 18. März 2021; neu gefasst durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877), in Kraft getreten am 27. April 2022; geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300), in Kraft getreten am 22. Februar 2025. (1) Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, unterliegen der Rechtsaufsicht. (2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Zu den gesundheitsrechtlichen Vorschriften im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere: 1. der Vorrang für Notfallpatientinnen und -patienten gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3, 2. das Entlassmanagement gemäß § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes, 3. Aufklärungs- und Informationspflichten gemäß den §§ 630 c bis 630 g des Bürgerlichen Gesetzbuches, 4. Patientensicherheit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2, 5. die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 5, 6. die Sicherstellung der Krankenhaushygiene gemäß § 6, 7. die Sicherstellung der Transpare

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.