Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz - AggerVG -)

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Quellenkennung: 86c77ac6-192e-43e1-a810-f8f72490557a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.1992 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.1992 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Vom 15. Dezember 1992 Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines § 1 Rechtsform, Name, Sitz Zweiter Teil: Aufgaben, Unternehmen, Übersichten § 2 Aufgaben des Verbandes § 3 Unternehmen des Verbandes, Übersichten § 4 Übernahme von Aufgaben Dritter Teil: Verbandsgebiet, Mitgliedschaft § 5 Verbandsgebiet § 6 Mitglieder des Verbandes Vierter Teil: Pflichten, Enteignung § 7 Pflichten der Mitglieder § 8 Pflichten Dritter § 9 Zulässigkeit der Enteignung Fünfter Teil: Innere Verfassung § 10 Selbstverwaltung, Verbandsorgane § 11 Satzung § 12 Verbandsversammlung § 13 Delegierte in der Verbandsversammlung § 14 Aufgaben der Verbandsversammlung § 15 Sitzungen der Verbandsversammlung, Beschlußfassung § 16 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates § 17 Aufgaben des Verbandsrates § 18 Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung § 19 Vorstand § 20 Aufgaben des Vorstandes § 21 Vertretung des Verbandes Sechster Teil: Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge § 22 (weggefallen) § 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung § 23 Über- und außerplanmäßige Ausgaben § 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung § 25 Beiträge § 26 Beitragsmaßstab § 27 Veranlagung § 28 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung Siebenter Teil: Widerspruchsausschuß § 29 Widerspruchsausschuß § 30 Aufgaben des Widerspruchsausschusses § 31 Kosten des Widerspruchsverfahrens Achter Teil: Zwangsmittel, Bekanntmachungen § 32 Zwangsmittel § 33 Bekanntmachungen Neunter Teil: Rechtsaufsicht § 34 Aufsicht § 35 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde § 36 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen § 37 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde § 38 Genehmigung von Geschäften Zehnter Teil: Auflösung, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten § 39 (weggefallen) § 40 Auflösung § 41 Übergangsvorschrift § 42 Inkrafttreten Erster Teil Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsform, Name, Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der im Verbandsgebiet (§ 5) tätige Wasser- und Bodenverband mit dem Namen ,,Aggerverband" wird durch dieses Gesetz in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gleichem Namen umgebildet. Der Aggerverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder. (2) Der Sitz des Verbandes im Verbandsgebiet wird durch die Satzung bestimmt. (3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden. Zweiter Teil Aufgaben, Unternehmen, Übersichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben: 1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten; 2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen; 3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand; 4. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen; 5. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft; 6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes; 7. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle; 8. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers; 9. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern. (2) Auf Beschluß der Verbandsversammlung kann der Verband im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Verbandsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 6 und 7 außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen oder Abwasser zur Behandlung in verbandseigene Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Verbandsgebietes durchführen. Satz 1 gilt sinngemäß für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 5, soweit sie in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Der Beschluß der Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend. (3) Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt. (4) Der Verband kann auf Beschluß der Verbandsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Unternehmen des Verbandes, Übersichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden. (2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Übernahme von Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Verbandsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Aggerverbandes. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Aggerverbandes. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Aggerverband im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde des Aggerverbandes die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen. (2) Für die Übertragung von Aufgaben des Aggerverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt. (4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt. Dritter Teil Verbandsgebiet, Mitgliedschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verbandsgebiet Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Das Verbandsgebiet umfaßt die oberirdischen Einzugsgebiete der Agger und der Bröl einschließlich des Sieglarer Mühlengrabens sowie die im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen oberirdischen Einzugsgebiete der Wiehl, der Wisser und der Holpe. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mitglieder des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Mitglieder des Verbandes sind: 1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und 2. Kreise, soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen; 3. Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsgebiet, die hier zum Zweck der Nutzung Wasser aus Anlagen des Verbandes übernehmen oder jährlich insgesamt mehr als 30 000 m3 Wasser als Grundwasser fördern oder aus oberirdischen Gewässern entnehmen; 4. gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen im Verbandsgebiet, die Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten. Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer außerhalb des Verbandsgebietes, die unmittelbar Wasser aus dem Verbandsgebiet beziehen oder aufgrund eingeleiteter Verfahren sicher beziehen werden oder deren Aufgaben und Pflichten der Verband gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat. Auf Antrag werden in den Fällen des Satzes 2 auch Personen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen als Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 aufgenommen. Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt. (2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 27 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes. Abweichend von Satz 2 bleiben Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung außerhalb des Verbandsgebietes oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, die den Mindestbeitrag unterschreiten, Mitglieder des Verbandes, wenn sie der Mitgliedschaft nicht ausdrücklich widersprechen. (3) Die Mitglieder sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die Satzung. Vierter Teil Pflichten, Enteignung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Pflichten der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 5 und § 33 Absatz 1 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, erforderliche Meßeinrichtungen auf ihre Kosten einzubauen und zu betreiben sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, insbesondere auch für die Veranlagung, erforderlich ist. Wird die Prüfung oder die Auskunft verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. In der Satzung können besondere Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen des Verbandes begründet werden. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber ist er zu belehren. (3) Der Verband darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung seiner Unternehmen die Grundstücke und Anlagen seiner Mitglieder benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben diese Benutzung zu dulden. Der Verband kann verlangen, daß die Mitglieder und die Nutzungsberechtigten ihm Grundstücke und Anlagen, die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen. Bei Grundstücken und Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, bedarf die Benutzung der Zustimmung durch die zuständige Behörde. (4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind in einer angemessenen Frist über die beabsichtigte Inanspruchnahme zu unterrichten. Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nach Absatz 1 oder 3 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er 1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der Betriebszeit, 2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, und 3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt. (5) Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile, die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil ist anzurechnen. Mit Zustimmung des Verbandsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustande kommt, den Geldausgleich fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor. (6) Der Vorstand kann den Mitgliedern eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Pflichten Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine Mitglieder des Verbandes sind, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben oder zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erforderlich ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen sowie zur Vorbereitung von Unternehmen erforderlich sind, darf der Verband Grundstücke von Nichtmitgliedern benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden. Bei Grundstücken, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Soweit ein Dritter gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulässigkeit der Enteignung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden. Fünfter Teil Innere Verfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Selbstverwaltung, Verbandsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung. (2) Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung, der Verbandsrat und der Vorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben. (2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Verbandsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (3) Die Satzung bestimmt insbesondere: 1. den Sitz des Verbandes (§ 1 Abs. 2), 2. die Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2), 3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Mitglieder (§ 6 Abs. 3), 4. die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer Delegierten oder eines Delegierten berechtigt (§ 12 Abs. 2), 5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 12 Abs. 3), 6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder Überschreiten die Zustimmung des Verbandsrates einzuholen ist (§ 17 Abs. 5 Nr. 12), 7. das Nähere zum Rechnungswesen, zur Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 24 Abs. 2), 8. die Formen der Bekanntmachungen (§ 33) und 9. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben. (4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. (5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verbandsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder gemäß Absatz 2 und 3 und einer oder eines Delegierten gemäß Absatz 4. Die Gesamtzahl der Delegierten wird durch die Satzung bestimmt. (2) Jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen (Beitragseinheit) berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Mitglied entsendet in die Verbandsversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Delegierten stellen. Die nach Satz 3 über zwei Fünftel aller Beitragseinheiten hinausgehenden Beiträge eines Mitgliedes berechtigen nicht zur Entsendung von Delegierten oder zur Bildung von und zum Eintritt in Stimmgruppen (Absatz 3). Bei der Ermittlung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.