Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP1.2-Feu) (Fn 2)

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Quellenkennung: 44057dac-ac9e-445b-bd0f-9d13a27c37a1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.11.2015 Fassung Gültig ab 01.05.2022

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bweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschussvorsitz endgültig. (4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel ohne Rundung mindestens 5,00 Punkte beträgt. (5) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Praktische Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf Einsatztätigkeiten sowie Übungen an Fahrzeugen und Feuerwehrgeräten. Es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen, die der Vorsitz des Prüfungsausschusses festlegt. (2) Die Aufgaben der praktischen Prüfung sind vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn jede der drei Prüfungsaufgaben mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel ohne Rundung mindestens 5,00 Punkte beträgt. (3) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die Beamtin oder der Beamte in geeigneter Weise befragt wird. Die durchschnittliche Dauer der mündlichen Prüfung für jeden Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen. (2) Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie ohne Rundung mit mindestens 5,00 Punkten bewertet wird. (3) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Prüfungsergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Abschluss aller drei Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es der Beamtin oder dem Beamten bekannt. (2) Bei der Feststellung werden die jeweiligen, auf zwei Dezimalstellen gerundeten Gesamtleistungen in der schriftlichen gemäß § 14 Absatz 4 und der praktischen Prüfung gemäß § 15 Absatz 2 jeweils mit 40 Prozent und die in der mündlichen Prüfung gemäß § 16 Absatz 2 mit 20 Prozent berücksichtigt. Der sich hieraus ergebende Durchschnittspunktwert wird bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet und ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf- und im Übrigen abzurunden. (3) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss um einen Punkt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies nach dem Gesamteindruck der Prüfung den Leistungsstand der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet. Diese Abweichung darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn mindestens einer ihrer Prüfungsteile nicht bestanden wird. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit gemäß § 3 Absatz 2. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind. (4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen auf Grund sonstiger Umstände erneut nicht abgelegt, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen. Dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden. Im Fall eines solchen Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. (2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten. (3) Tritt der Prüfling aus den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Gründen die Prüfung nicht an oder bricht sie ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits absolvierte Teilprüfungen werden nicht wiederholt. (4) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen, tritt ohne Genehmigung von ihnen zurück, bricht sie ohne ausreichende Entschuldigung ab oder gibt die Lösung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit nicht ab, so gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden. (5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Prüfungsniederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über den Verlauf der Prüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Mustern der Anlagen 4, 5 und 6 zu fertigen. Die Niederschriften sind zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfling erhält eine Zweitausfertigung der Niederschriften. Weitere sind zur Personalakte zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7. (2) Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8. (3) Wer die Prüfung erstmals oder endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 9. (4) Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen. Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen Ausbildung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern sowie entsprechenden Angehörigen der Werkfeuerwehren richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), die durch Verordnung vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640) geändert worden ist.   Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.