Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: a70cb94d-0d21-4d3b-836a-c1530e4a0761. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 01.04.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 17. Dezember 2015  (Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Entsendungsbefugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Medienwirtschaft und Film“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe jj des ZDF-Staatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch Artikel 2 des Vierten Medienänderungsstaatsvertrages vom 9. bis 16. Mai 2023 geändert worden ist (GV. NRW. S. 1252) [noch erforderliche Anpassung: „durch Artikel 3 des Siebten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 geändert worden ist (GV. NRW. [einsetzen: Datum der Bekanntmachung])“], wird gemeinsam durch die Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e.V., Produktionsallianz NRW, das Filmbüro NW e.V. und den Kulturrat NRW e.V., Sektion Medien, in den Fernsehrat des ZDF entsandt. (2) Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Fernsehrates des ZDF ist § 1 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Entsendung und Abberufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Entsendung und Abberufung sowie die Anforderungen an die Person der Vertreterin oder des Vertreters gelten die Maßgaben des ZDF-Staatsvertrags. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, wenn nach Artikel 2 Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2015 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.