Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Betrauung von Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern mit zusätzlichen wirtschaftsbezogenen Aufgaben (Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz – WiKaBG)

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Quellenkennung: e0cc9052-fcc5-4110-a6f1-90b90708bbb9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.03.2018 Fassung Gültig ab 01.07.2020

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.03.2018 Fassung Gültig ab 01.07.2020 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert, § 1 neu gefasst, § 2 (alt) aufgehoben und § 3 umbenannt in § 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. Vom 22. März 2018   (Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert, § 1 neu gefasst, § 2 (alt) aufgehoben und § 3 umbenannt in § 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. (1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden als sonstige Stellen mit der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betraut.   (2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bedienen sich die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern des Wirtschafts-Service-Portals des Landes Nordrhein-Westfalen.   (3) Die nach Ziffer 1.4 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung bestehende Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert, § 1 neu gefasst, § 2 (alt) aufgehoben und § 3 umbenannt in § 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. Dieses Gesetz tritt am 01.07.2018 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Schule und Bildung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Verkehr zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung   Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft     Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172); das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) geändert worden ist“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.