Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

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Quellenkennung: d6a5eb22-6419-4fd1-b1ef-7f7895cee05a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 07.05.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 07.05.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 13. April 2022   (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom […] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Für den Minister der Finanzen Der Minister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.