Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 0f9672f2-7a45-4b7c-a191-f5e2e61d6021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.03.2012 Fassung Gültig ab 22.03.2012

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.03.2012 Fassung Gültig ab 22.03.2012 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 1110 Vom 16. März 2012   Auf Grund des § 46 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Abkürzung von Fristen und Terminen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt:   1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag. 2. In § 21 tritt a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag, b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag. 3. In § 22 tritt a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag, b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.