Nordrhein-Westfalen

Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: b77e4810-23c2-494d-8d8d-daeb65d20b3e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 1074 Ausfertigungsdatum 18.11.2022 Fassung Gültig ab 13.08.2026

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tung der Arbeit der ZAK und der KJM zu Jugendschutz, Programmaufsicht und Werbung, - der Beobachtung der Entwicklung der Programmqualität in Hörfunk und Fernsehen, einschließlich Barrierefreiheit, - der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des Lokalfunks, - der Qualitätssicherung durch Förderung der journalistischen Aus- und Weiterbildung und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Zuständigkeit des Ausschusses für Interne Fortbildung undForschungskoordination Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Ausschuss für Interne Fortbildung und Forschungskoordination unterstützt und begleitet die Medienkommission im Bereich der Fortbildung. Er befasst sich insbesondere mit: - der Planung von Inhalten für die Fortbildung der Mitglieder der Medienkommission laut LMG NRW, - der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen auch im Rahmen seiner Ausschusssitzungen, - dem Überblick und den Anregungen zu Forschungsprojekten der Fachausschüsse und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Medienkommission gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Sie enthält insbesondere nähere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Medienkommission und ihrer/ihres Vorsitzenden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, soweit solche Regelungen nicht bereits durch Gesetz oder Satzung getroffen worden sind. III. Direktor Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 604 Absatz 3 ersetzt durch Satzung vom 10. Juli 2026, in Kraft getreten am 13. August 2026. Die Zuständigkeiten der Direktorin/des Direktors ergeben sich aus § 103 LMG NRW. Sie/Er vertritt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 102 LMG NRW. (2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Direktorin/des Direktors nach § 103 LMG NRW hinausgehen, kann sie/er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Medienkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. (3) Die Medienkommission überträgt die Aufgaben der Telemedienaufsicht nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524), der zuletzt durch den siebten Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 26. März 2025 (GV. NRW. S. 902) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 23 Medienstaatsvertrag und § 33 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Digitale-Dienste-Gesetz, die Feststellung der Inhaltsgleichheit von Angeboten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages, sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Direktorin/dem Direktor. Die Direktorin/Der Direktor kann Verfahren von besonderer Bedeutung der Medienkommission zur Entscheidung vorlegen. Verfahren von besonderer Bedeutung liegen insbesondere dann vor, wenn durch Telemedienangebote in Rechte Dritter eingegriffen wird, Belange der öffentlichen Meinungsbildung berührt werden oder die Angelegenheit eine erheblich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Befassung der Medienkommission mit Verfahren von besonderer Bedeutung erfolgt in Abstimmung der Direktorin/des Direktors mit der/dem Vorsitzenden der Medienkommission. Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet den Ausschuss für Programm und Programmqualität sowie die Medienkommission über Art und Anzahl der im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach Satz 1 geführten Verfahren. (4) Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Medienpolitik. Sie/Er informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über Entscheidungen der DLM und der Kommissionen ZAK, KJM und KEK nach § 104 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 Medienstaatsvertrag. Die/Der Vorsitzende der Medienkommission informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der GVK nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 Medienstaatsvertrag. IV. Sonstiges Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 924), außer Kraft. Düsseldorf, den 18. November 2022 Der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Dr. Tobias  S c h m i d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.