Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (VO ZKPS NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 66b7333a-883f-4837-89c3-d332e8a78de5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.02.2017 Fassung Gültig ab 22.06.2021

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Bedarfsmeldungen gemäß § 12 Absatz 3 besteht. Das Ergebnis dieser Würdigung legt sie dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.   (5) Die Pflegegruppe führt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung eigenständig und eigenverantwortlich durch.   Abschnitt 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ausführungsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium erlässt bedarfsweise weitergehende Regelungen zur Ausführung dieser Verordnung durch Verwaltungsvorschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Experimentierklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021., Zur Erprobung von Erweiterungen der Zentralen Kaufpreissammlung zum Zwecke der Weiterentwicklung der amtlichen Grundstückswertermittlung kann das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium nach Maßgabe der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen für den Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021., (1) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird 2017 in Betrieb genommen.   (2) Die Pflichtinhalte gemäß § 8 Absatz 4 werden für alle Kauffälle, die bei den Gutachterausschüssen ab Anfang 2017 im Rahmen ihrer Aufgaben erfasst und ausgewertet werden, in der Zentralen Kaufpreissammlung geführt. Die Daten gemäß Satz 1 aus dem Jahr 2017 werden bis Ende 2017 in die Zentrale Kaufpreissammlung übernommen.   (3) Es liegt in der Entscheidung der Gutachterausschüsse, ob die Pflichtinhalte gemäß Absatz 2 für ihre Erfassungen und Auswertungen von Kauffällen vorangegangener Jahre auch in die Zentrale Kaufpreissammlung übertragen werden (Altdatenmigration).   (4) Der Datenbestand der Zentralen Kaufpreissammlung wird ab 2018 gemäß § 8 Absatz 5 aktualisiert.   § 17 Inkrafttreten   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.    Diese Verordnung wird erlassen   1. von der Landesregierung auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,   2. vom Ministerium für Inneres und Kommunales auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Minister für Inneres und Kommunales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.