Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche

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Quellenkennung: bfc978de-d0f9-433d-addf-882fa3c0366b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.05.1958 Fassung Gültig ab 01.11.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.05.1958 Fassung Gültig ab 01.11.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 28. Mai 1958 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem in Detmold am 6. März 1958 unterzeichneten Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. (Anlage) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 (weggefallen)  Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 697), in Kraft getreten am 1. November 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der Vertrag ist gemäß Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche v. 4. Juni 1958 (GV. NW. S. 267) ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 4. Juni 1958 in Düsseldorf stattgefunden. Der Vertrag ist demnach gemäß Artikel 14 am 4. Juni 1958 in Kraft getreten. (1) Das Gesetz tritt am 1. Juni 1958 in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß dessen Artikel 14 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.