Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.2018 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.2018 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020 Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 Inhaltsübersicht geändert durch Artike 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. Vom 12 Dezember 2018   Auf Grund des § 133 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Haushaltsplanung, Finanzplanung § 1      Bestandteile des Haushaltsplans und Anlagen § 2      Ergebnisplan § 3      Finanzplan § 4      Teilpläne, Budgets § 5      Haushaltssicherungskonzept § 6      Berücksichtigung von Orientierungsdaten im Haushaltsplan § 7      Vorbericht § 8      Stellenplan § 9      Haushaltsplan für zwei Jahre § 10    Nachtragshaushaltsplan   Teil 2 Planungsgrundsätze § 11    Allgemeine Planungsgrundsätze § 12    Verpflichtungsermächtigungen § 13    Investitionen § 14    Verfügungsmittel § 15    Fremde Finanzmittel § 16    Interne Leistungsbeziehungen § 17    Kosten- und Leistungsrechnung § 18    Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung § 19    Erläuterungen   Teil 3 Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft § 20    Grundsätze der Gesamtdeckung § 21    Bildung von Budgets § 22    Ermächtigungsübertragung § 23    Überwachung der Forderungen § 24    Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen § 25    Berichtspflicht, haushaltswirtschaftliche Sperre § 26    (weggefallen) § 27    Stundung, Niederschlagung und Erlass   Teil 4 Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung § 28    Buchführung § 29    Inventar, Inventur § 30    Inventurvereinfachungsverfahren § 31    Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung § 32    Sicherheitsstandards und interne Aufsicht   Teil 5 Vermögen und Schulden § 33    Allgemeine Bewertungsanforderungen § 33a  Aufwendungen für die Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit § 34    Wertansätze für Vermögensgegenstände § 35    Bewertungsvereinfachungsverfahren § 35a  Bildung von Bewertungseinheiten § 36    Abschreibungen und Zuschreibungen § 37    Wertansätze für Rückstellungen   Teil 6 Jahresabschluss § 38    Jahresabschluss § 39    Ergebnisrechnung § 40    Finanzrechnung § 41    Teilrechnungen § 42    Bilanz § 43    Rechnungsabgrenzungsposten § 44    Weitere Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten § 45    Anhang § 46    Anlagenspiegel § 47    Forderungsspiegel § 48    Verbindlichkeitenspiegel § 49    Lagebericht   Teil 7 Gesamtabschluss § 50    Gesamtabschluss § 51    Konsolidierung § 52    Gesamtlagebericht, Gesamtanhang § 53    Beteiligungsbericht   Teil 8 Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen und die Eröffnungsbilanz § 54    Aufstellung der Eröffnungsbilanz § 55    Ermittlung der Wertansätze § 56    Besondere Bewertungsvorschriften § 57    Vereinfachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen § 58    Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz   Teil 9 Schlussvorschriften § 59    Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen § 60    Sondervermögen, Treuhandvermögen § 61    Inkrafttreten   Teil 1 Haushaltsplanung, Finanzplanung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bestandteile des Haushaltsplans und Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan besteht aus 1. dem Ergebnisplan, 2. dem Finanzplan, 3. den Teilplänen, 4. dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss oder fortzuschreiben ist.   (2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen 1. der Vorbericht, 2. der Stellenplan, 3. der Haushaltsquerschnitt als je eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen, die Veranschlagung des ordentlichen Ergebnisses und des Teilergebnisses der Produktgruppen des Ergebnisplans sowie über den Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Einzahlungen, die Auszahlungen, den Saldo aus Investitionstätigkeit, den Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und die Verpflichtungsermächtigungen der Produktgruppen des Finanzplans nach § 3, 4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und aus Liquiditätskrediten und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte sowie der Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, jeweils bezogen auf den Beginn des Vorjahres sowie auf den Beginn und das Ende des Haushaltsjahres, 5. eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, 6. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen, 7. die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des Vorvorjahres; soweit der betreffende Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde, reicht der von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten bestätigte Entwurf, 8. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 9. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten, 10. in den kreisfreien Städten die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben. Für die Vorlage der Anlagen gemäß Nummer 7 kann die Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen bis zum Haushaltsjahr 2021 Ausnahmen zulassen.   (3) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen (mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ergebnisplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ergebnisplan enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung: die ordentlichen Erträge: 1. Steuern und ähnliche Abgaben, 2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen, 3. sonstige Transfererträge, 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, 5. privatrechtliche Leistungsentgelte, 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen, 7. sonstige ordentliche Erträge, 8. aktivierte Eigenleistungen, 9. Bestandsveränderungen, die ordentlichen Aufwendungen: 10. Personalaufwendungen, 11. Versorgungsaufwendungen, 12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, 13. bilanzielle Abschreibungen, 14. Transferaufwendungen, 15. sonstige ordentliche Aufwendungen, außerdem: 16. Finanzerträge, 17. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen und: 18. außerordentliche Erträge, 19. außerordentliche Aufwendungen.   (2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr 1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis, 2. der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis, 3. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit, 4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis, 5. die Summe aus Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis auszuweisen.   (3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Finanzplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Finanzplan enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung: die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit: 1. Steuern und ähnliche Abgaben, 2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen, 3. sonstige Transfereinzahlungen, 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, 5. privatrechtliche Leistungsentgelte, 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen, 7. sonstige Einzahlungen, 8. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen, die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit: 9. Personalauszahlungen, 10. Versorgungsauszahlungen, 11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen, 12. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen, 13. Transferauszahlungen, 14. sonstige Auszahlungen, aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen: 15. aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen, 16. aus der Veräußerung von Sachanlagen, 17. aus der Veräußerung von Finanzanlagen, 18. von Beiträgen und ähnlichen Entgelten und 19. sonstige Investitionseinzahlungen, die Auszahlungen: 20. für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, 21. für Baumaßnahmen, 22. für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen, 23. für den Erwerb von Finanzanlagen, 24. von aktivierbaren Zuwendungen und 25. sonstige Investitionsauszahlungen, aus Finanzierungstätigkeit: 26. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen, 27. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, 28. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen, 29. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung.   (2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr 1. der Zahlungsmittelsaldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, 2. der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als Saldo aus Investitionstätigkeit, 3. die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag, 4. der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Saldo aus Finanzierungstätigkeit, 5. die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4, 6. die Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen.   (3) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzplans ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Teilpläne, Budgets Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan ist in Teilpläne zu gliedern. Die Teilpläne sind produktorientiert zu bilden. Sie bestehen aus einem Teilergebnisplan und einem Teilfinanzplan. Sie werden nach Produktbereichen oder nach Verantwortungsbereichen (Budgets) unter Beachtung des vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmens aufgestellt.   (2) Die Aufstellung der Teilpläne ist nach folgenden Maßgaben vorzunehmen: 1. Werden Teilpläne nach Produktbereichen aufgestellt, sollen dazu die Ziele und soweit möglich die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung, die Produktgruppen und die wesentlichen Produkte beschrieben werden. 2. Werden Teilpläne nach Produktgruppen oder nach Produkten aufgestellt, sollen dazu die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beschrieben werden. Diesen Teilplänen sind die Produktbereiche nach Absatz 1 voranzustellen, deren Teilergebnispläne die Summen der Erträge und der Aufwendungen und deren Teilfinanzpläne die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen ausweisen müssen. 3. Werden Teilpläne nach örtlichen Verantwortungsbereichen aufgestellt, sollen dazu die Aufgaben und die dafür gebildeten Produkte sowie die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beschrieben werden. Diesen Teilplänen sind in einer Übersicht die Produktbereiche nach Absatz 1 voranzustellen, deren Teilergebnispläne die Summen der Erträge und der Aufwendungen und deren Teilfinanzpläne die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen ausweisen müssen.   (3) Die Teilergebnispläne sind entsprechend § 2 aufzustellen. Für jeden Teilergebnisplan ist ein Jahresergebnis entsprechend § 2 Absatz 2 darzustellen. Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden, sind diese zusätzlich abzubilden.   (4) Für die Teilfinanzpläne gilt § 3 entsprechend, soweit die dort enthaltenen Einzahlungen und Auszahlungen nicht zentral im Haushalt oder einem Teilfinanzplan veranschlagt sind. Abweichend von Satz 1 kann die Darstellung im Teilfinanzplan auf § 3 Absatz 1 Nummern 15 bis 19 und Nummern 20 bis 25 unter Angabe des Saldos aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 beschränkt werden. Die Investitionen sind einzeln oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenze unter Angabe der Ein- und Auszahlungen sowie der jeweiligen Investitionssumme und der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre darzustellen.   (5) Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind in den Teilplänen oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.   (6) Eine Position im Teilergebnisplan oder im Teilfinanzplan, die keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, im Vorjahr oder im Vorvorjahr wurde unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung soll unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Haushaltssicherungskonzept Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 der Gemeindeordnung sind die Ausgangslage, die Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung und deren vorgesehene Beseitigung zu beschreiben. Das Haushaltssicherungskonzept soll die schnellstmögliche Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs gewährleisten und darstellen, wie nach Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen der Haushalt so gesteuert werden kann, dass er in Zukunft dauerhaft ausgeglichen sein wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Berücksichtigung von Orientierungsdaten im Haushaltsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Vorbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbericht soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans geben. Die Entwicklung und die aktuelle Lage der Kommune sind anhand der im Haushaltsplan enthaltenen Informationen und der Ergebnis- und Finanzdaten darzustellen.   (2) Der Vorbericht soll unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung Aussagen enthalten über: 1. welche wesentlichen Ziele und Strategien die Kommune verfolgt und welche Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten werden, 2. wie sich die wesentlichen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die Zinsbelastungen sowie die Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften in den beiden dem Haushaltsjahr vorangegangenen Haushaltsjahren entwickelt haben und voraussichtlich im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungszeitraums entwickeln werden, 3. wie sich das Jahresergebnis und das Eigenkapital im Haushaltsjahr und in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis diese Entwicklung zum Deckungsbedarf des Finanzplans steht, 4. welche wesentlichen Investitionen, Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die Haushalte der folgenden Jahre ergeben, 5. wie sich der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit entwickeln wird unter besonderer Angabe der Entwicklung der Kredite zur Liquiditätssicherung inklusive eines darzustellenden Abbaupfades, 6. wenn ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wurde, wie die für das Haushaltsjahr vorgesehenen Maßnahmen im Haushaltsplan verwirklicht werden und wie sich diese auf die künftige Entwicklung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage auswirken, 7. welche wesentlichen haushaltswirtschaftlichen Belastungen sich insbesondere aus der Eigenkapitalausstattung und der Verlustabdeckung für andere Organisationseinheiten und Vermögensmassen, aus Umlagen, aus Straßenentwässerungskostenanteilen, der Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie Gewährverträgen ergeben werden oder zu erwarten sind aus a) den Sondervermögen der Kommune, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, b) den Formen interkommunaler Zusammenarbeit, an denen die Kommune beteiligt ist, und c) den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Kommune an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen und privaten Rechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Stellenplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.   (2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern.   (3) Dem Stellenplan ist beizufügen: 1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche, soweit diese nicht auszugsweise den einzelnen Teilplänen beigefügt sind, 2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Nachwuchskräfte und der informatorisch beschäftigten Dienstkräfte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Haushaltsplan für zwei Jahre Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werden in der Haushaltssatzung Ermächtigungen für zwei Haushaltsjahre ausgesprochen, sind im Ergebnisplan die Erträge und Aufwendungen und im Finanzplan die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen.   (2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Vertretungsorgan vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.   (3) Anlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10, die nach der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Absatz 2 beigefügt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Nachtragshaushaltsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, einschließlich der bereits geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.   (2) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, so sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung anzugeben, die Übersicht nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 ist zu ergänzen.   Teil 2 Planungsgrundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Allgemeine Planungsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlich dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Höhe, die Einzahlungen und Auszahlungen in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen, sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.   (2) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.   (3) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Dies gilt nur für die Investitionen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 3 darzustellen sind.   (2) Es kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf nicht überschritten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Investitionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 34 Absatz 2 und 3 und der Folgekosten, die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Dabei ist die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.   (2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.   (3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Verfügungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verfügungsmittel der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind im Haushaltsplan gesondert zu veranschlagen. Die verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten werden, sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Fremde Finanzmittel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.