Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (Anpassungsgesetz -AnpG. NW.)

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Quellenkennung: ccf72fb7-f5ec-4dfa-8ae4-3e12abaefb88. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.1969 Fassung Gültig ab 27.02.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.1969 Fassung Gültig ab 27.02.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 16. Dezember 1969 ERSTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Staatsrechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel I bis III Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. ZWEITER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Rechts der Verwaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel IV bis VI Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel VII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. VII aufgehoben mit Wirkung v. 1. Dezember 1984 durch Art. 9 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Art. VIII bis XI Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. XII aufgehoben durch § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes v. 19. 9. 1972 (BGBl. I S. 1797). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XIII bis XVIII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XIX Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. XIX entfällt; ist in die jeweilige Bestimmung eingearbeitet worden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Art. XX bis XXIV Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. DRITTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Rechtspflege Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XXV bis XXVII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. VIERTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XXVIII und XXIX Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. FÜNFTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Wirtschaftsrechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XXX bis XLII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XLIII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. XLIII aufgehoben durch § 69 Abs. 1 Nr. 4 des Landschaftsgesetzes v. 18. 2. 1975 (GV. NW. S. 190). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XLIV bis XLVI Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. SECHSTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Rechts der Versorgung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XLVII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. SIEBTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Verkehrswesens Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel XLVIII bis IL Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; sind in die jeweiligen Bestimmungen eingearbeitet worden. ACHTER ABSCHNITT Überleitung von Strafdrohungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel L Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LI Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LIII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342). NEUNTER ABSCHNITT Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LIV Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LV Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LVI Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LVII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. L bis LVII gestrichen mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 durch Art. 21 Nr. 11 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LVIII Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. LVIII Abs. 6 eingefügt durch Art. XXXI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975. Art. LVIII Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. Verbleib der Geldbußen, Auslagenerstattung, ersatzpflichtige Stelle (1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört. (2) Absatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und für Verwarnungsgeld entsprechend. In den Fällen des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fließt das Verwarnungsgeld in die Landeskasse. (3) Wird durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bescheides auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, der die Verwaltungsbehörde angehört. (4) Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen oder Nebenbeteiligten, soweit sie nicht von diesem oder einem anderen Beteiligten zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört. (5) Die dem Land oder den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehenden Beträge, die nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhoben werden, werden nicht erstattet, soweit sie im Einzelfall den Betrag von zehn Euro nicht überschreiten. (6) Ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, angehört. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LIX Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entfällt; Aufhebungsvorschriften, die in den jeweiligen Bestimmungen berücksichtigt worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel LX Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft. Artikel LVIII gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Art. LXI angefügt durch Artikel 249 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.   Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.