Nordrhein-Westfalen

Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Nordrhein-Westfalen (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BrexitÜG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4d2d3c2a-aa69-4cfc-8e64-fa9476ca0a22. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.02.2019 Fassung Gültig ab 01.02.2020

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.02.2019 Fassung Gültig ab 01.02.2020 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 26. Februar 2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Während des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales gibt einen Beschluss nach Artikel 132 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie das Ende des sich nach diesem Beschluss ergebenden Verlängerungszeitraums im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von § 1 ausgenommen sind § 7 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), § 65 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), § 44 Absatz 2 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und alle übrigen Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inkrafttreten bekannt gegeben durch Bekanntmachung vom 30. Januar 2020 (GV. NRW. S. 152). Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Schule und Bildung Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Und den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Der Minister der Justiz Zugleich für den Minister des Innern   Der Minister für Verkehr   Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft   Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Zugleich für den Minister der Finanzen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.