Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen (Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen - PolBeaufG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 55ed2b72-541e-4532-8f01-59d3ce530156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.04.2025 Fassung Gültig ab 23.04.2025

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Originaldateien und Anlagen

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auftragten und des Petitionsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Evaluation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtags überprüft bis zum 31. Dezember 2027 die Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften des Gesetzes durch eine Sachverständigenanhörung. Dem für Inneres zuständigen Ministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Sachverständigenanhörung zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister der Justiz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.