Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass einer Gebührenordnung für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV-Gebührenzuständigkeitsübertragungsverordnung – HSPV-GZÜVO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: ccd95c63-160b-4677-a578-ef1a5c956ed6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.08.2023 Fassung Gültig ab 12.09.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.08.2023 Fassung Gültig ab 12.09.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 18. August 2023   Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 8 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), der durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das Ministerium des Innern überträgt die in § 3 Absatz 4 Satz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst Gebühren zu erheben, jederzeit widerruflich auf die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Minister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.