Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

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Quellenkennung: 0ca1e663-31c6-4cc5-a11f-0d878d68c2eb. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.2023 Fassung Gültig ab 13.07.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.2023 Fassung Gültig ab 13.07.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 21. Juni 2023   (Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431))   (1) Dem am 22. Mai 2023 in Düsseldorf und am 22. Mai 2023 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts und über die LBS Landesbausparkasse NordWest wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.   (2) Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der Regelungen des Staatsvertrags, die sich nach seinem § 16 bemessen, werden jeweils im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Der Minister der Finanzen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.