Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2712bd68-5a2b-41e2-a95f-25a6453b52af. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.1986 Fassung Gültig ab 28.05.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.1986 Fassung Gültig ab 28.05.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 11. März 1986 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Land Nordrhein-Westfalen und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen gestiftet. Er wird an Frauen und Männer ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit verliehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen. (2) Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausendfünfhundert sein. (3) Scheidet ein Ordensinhaber durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann der Kreis der Ordensinhaber entsprechend ergänzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Das Mittelstück ist ein rundes, silbern umrandetes Medaillon, das auf der Vorderseite das Landeswappen aufweist. (2) Das Ordenskreuz wird als Steckkreuz auf der linken unteren Brustseite getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine grün-weiß-rote Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. Der Ministerpräsident und der Präsident des Landtags sind Inhaber des Verdienstordens. (2) Vorschlagsberechtigt für den Landtag ist der Präsident des Landtags. (3) Vorschlagsberechtigt sind für ihre Geschäftsbereiche die Mitglieder der Landesregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschlagsberechtigten können personenbezogene Daten des Vorzuschlagenden erheben, soweit dies zur Begründung ihres Vorschlags erforderlich ist. (2) Der Ministerpräsident kann personenbezogene Daten des Vorgeschlagenen erheben, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Abs. 3 und § 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009. (1) Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel. (2) Die Verleihung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Abs. 3 und § 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 28. Mai 2014. GV. NW. ausgegeben am 18. April 1986. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.