Nordrhein-Westfalen

Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 4ee1e9d0-b4b9-4c8a-849d-61cf238d7261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.11.2025

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1 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Die in § 6 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen. (2) Die in § 19 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 zuletzt geändert und § 32a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. Für die Landschaftsverbände findet § 129 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 Satz 2 angefügt durch Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; § 32 (alt) wird § 33 (neu) durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.   Zusatz: (Artikel 4 und 5 des Gesetzes über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen - Umlagengenehmigungsgesetz - vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427))   Artikel 4 Übergangsregelung Die gesonderte Abrechnung nach § 56 Absatz 5 der Kreisordnung darf bereits für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung zustimmen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Zusatz: (Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432)) Artikel 8 Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7 § 1 Überführung der Ausgleichsrücklage Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist. § 2 Behandlung des Jahresergebnisses 2012 Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen. § 3 Jahresüberschüsse der Vorjahre Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat. § 4 Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten. Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 10 Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes § 1 Überprüfung Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft. § 2 Bericht an den Landtag Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen. Artikel 11 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.    Hinweis: (Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738)) Artikel 4 Nummer 3 (Hinweis: Änderung § 22 Absatz 2 und 3) … sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.