Nordrhein-Westfalen

Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.11.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.11.2025 Vom 14. Juli 1994 Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wird nachstehend der Wortlaut der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der ab dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544), 2. Artikel 11 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), 3. Artikel III des eingangs erwähnten Gesetzes. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 1. Abschnitt Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mitgliedskörperschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zum Land Nordrhein-Westfalen gehörenden Kreise und kreisfreien Städte der früheren Rheinprovinz bilden den Landschaftsverband Rheinland, die Kreise und kreisfreien Städte der früheren Provinz Westfalen und des früheren Landes Lippe den Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Rechtsform Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Gebiet und Gebietsänderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Gebiet der Landschaftsverbände umfaßt das Gebiet der Mitgliedskörperschaften. Es kann nur durch Gesetz geändert werden. Werden die Grenzen von Mitgliedskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen der Landschaftsverbände sind, so bewirkt dies ohne weiteres die Änderung der Landschaftsverbandsgrenzen. (2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gebietes der Landschaftsverbände erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben einschließlich Gebühren, soweit sie auf Landesrecht beruhen. Das gleiche gilt für die Erstattung von Auslagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Rechte der Einwohner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften sind berechtigt, 1. an der Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen, 2. die öffentlichen Einrichtungen des Landschaftsverbandes nach Maßgabe der für diese bestehenden Bestimmungen zu benutzen. 2. Abschnitt Wirkungskreis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Die Aufgaben der Landschaftsverbände erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf folgende Sachgebiete: a) Soziale Aufgaben, Jugendhilfe und Gesundheitsangelegenheiten 1. Die Landschaftsverbände nehmen die ihnen mit dem Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) und dem Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) in den jeweils geltenden Fassungen übertragenen Aufgaben wahr. 2. Die Landschaftsverbände sind Träger der Ämter zur Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (Integrationsämter). Die Landschaftsverbände nehmen die nach den §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) übertragenen Aufgaben der Sozialen Entschädigung wahr. 3. Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben der Landesjugendämter wahr. 4. Die Landschaftsverbände können Träger von psychiatrischen Fachkrankenhäusern sowie von anderen psychiatrischen stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären Einrichtungen und Diensten sein. Die Landschaftsverbände können zudem Träger von Krankenhäusern sowie medizinischen, rehabilitativen und psychosozialen Einrichtungen mit Schnittstellen zur psychiatrischen Versorgung sein. 5. Die Landschaftsverbände sind Träger von Förderschulen. Sie sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten und fortzuführen. Den Landschaftsverbänden kann die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen öffentlicher und freier Träger einschließlich der Ausführung des Landeshaushalts vom Fachminister im Rahmen der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen übertragen werden; insoweit haben sie gegenüber dem Land Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. b) Landschaftliche Kulturpflege Den Landschaftsverbänden obliegen 1. Aufgaben der allgemeinen landschaftlichen Kulturpflege, 2. Aufgaben der Denkmalpflege, 3. Aufgaben der Pflege und Förderung der Heimatmuseen und des Archivwesens, 4. die Unterhaltung von Landesmuseen und Landesmedienzentren. c) Kommunalwirtschaft 1. Die Landschaftsverbände können sich gemäß den Regelungen des Statuts der Ersten Abwicklungsanstalt an dieser Anstalt beteiligen. 2. Die Landschaftsverbände können sich an Versorgungs- und Verkehrsunternehmen mit regionaler Bedeutung beteiligen. Darüber hinaus ist eine Beteiligung der Landschaftsverbände an Unternehmen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energien zulässig. 3. Den Landschaftsverbänden obliegt die Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen. 4. Die Landschaftsverbände können eine unmittelbare oder mittelbare Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt übernehmen oder sich unmittelbar oder mittelbar an einer Lippischen Landes-Brandversicherungs-Aktiengesellschaft beteiligen. 5. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann sich an der Provinzial NordWest Holding AG beteiligen, der Landschaftsverband Rheinland kann die Gewährträgerschaft über die Provinzial Rheinland Holding übernehmen. Die Landschaftsverbände können sich unmittelbar oder mittelbar an den Provinzial Versicherungs-Aktiengesellschaften beteiligen, auch wenn das jeweilige Geschäftsgebiet außerhalb des in § 3 genannten Gebietes liegt. (2) Der Landschaftsverband Rheinland ist Träger der LVR-Klinik für Orthopädie in Viersen. (3) Zur Wahrung der kulturellen Belange des früheren Landes Lippe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, mit dem Landesverband Lippe im Rahmen der allgemeinen landschaftlichen Kulturpflege, insbesondere der Bodendenkmalpflege, sowie bei Errichtung, Ausbau und Unterhaltung Lippischer Kulturinstitute zusammenzuarbeiten. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und ihre Finanzierung sind zwischen den beiden Verbänden zu vereinbaren. (4) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse Personal zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen. (5) Neue Aufgaben können den Landschaftsverbänden nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. Soweit ihnen dadurch zusätzliche Lasten erwachsen, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.# (6) Die Landschaftsverbände können für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen ein aufwanddeckendes Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) durchführen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Durchführung dieser Tätigkeiten lässt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 a Geheimhaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landschaftsverbände sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 b Gleichstellung von Frau und Mann Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5b zuletzt geändert durch Art. 27 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001. (1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellen die Landschaftsverbände hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Landschaftsausschusses, der Landschaftsversammlung und ihrer Fachausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Direktors des Landschaftsverbandes widersprechen; in diesem Fall hat der Vorsitzende der Landschaftsversammlung diese zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. (5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt die Satzung. (6) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Satzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Die Landschaftsverbände können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen. (2) Satzungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekanntzumachen. Satzungen können auch durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen. (4) Die Landschaftsverbände bestimmen durch Satzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften hierüber besondere Regelungen enthalten. 3. Abschnitt Landschaftsversammlung, Landschaftsausschuß, Direktor des Landschaftsverbandes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Die Landschaftsversammlung beschließt über a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, b) die Wahl der Mitglieder des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, c) die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes und der Landesräte, d) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen des Landschaftsverbandes, e) den Erlass der Haushaltssatzung, die Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht, f) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen. (2) Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuß zuständig ist (§ 11 Abs. 1), vorbehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 a Auskunft und Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landschaftsversammlung und der Landschaftsausschuß sind durch ihren Vorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Landschaftsverbandes zu unterrichten. Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung kann von dem Direktor des Landschaftsverbandes jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über alle Angelegenheiten des Landschaftsverbandes verlangen. (2) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können vom Direktor des Landschaftsverbandes jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht, soweit es durch Satzung geregelt ist. (3) Die Landschaftsversammlung und der Landschaftsausschuß können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 7 und 11 vom Direktor des Landschaftsverbandes Einsicht in die Akten durch einen von ihnen bestimmten Fachausschuß oder einzelne von ihnen beauftragte Mitglieder verlangen. (4) In Einzelfällen muß auf Beschluß der Landschaftsversammlung oder auf Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder oder einer Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Mitglied Akteneinsicht gewährt werden. Diese Bestimmung gilt für den Landschaftsausschuß und seine Mitglieder entsprechend. Einem einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Mitglied eines Fachausschusses steht ein Akteneinsichtsrecht nuraufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 b Bildung der Landschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen in geheimer Wahl innerhalb von sechs Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung. Jedes Mitglied der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Wählbar sind die Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten der Mitgliedskörperschaften sowie der kreisangehörigen Gemeinden. Über die Reservelisten sind auch auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften benannte Bewerber wählbar. Bedienstete des öffentlichen Dienstes des Landschaftsverbandes dürfen nicht Mitglieder der Landschaftsversammlung oder eines Fachausschusses sein; diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber eines Ehrenamtes. (2) Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von 100 000 ein Mitglied. Für jede weiteren 100 000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50 000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen. Ist nur ein Mitglied zu wählen, so darf nur ein Mitglied der Vertretung gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Vertretung zu ziehende Los. Sind mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Bediensteten als Mitglieder der Vertretung gewählt werden. Es findet eine Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion statt. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt. (3) Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme für eine Liste oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste. (4) Entspricht die Sitzverteilung in der Landschaftsversammlung aufgrund des Erststimmenergebnisses (Absatz 2) nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 2 errungenen Sitze derjenigen Partei- oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Aufgrund der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 3 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerber, die bereits nach Absatz 2 gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien oder Wählergruppen außer Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil. Die Zahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder darf die Hälfte der Zahl der nach Absatz 2 festzustellenden Zahl der von den Mitgliedskörperschaften direkt zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht übersteigen. Wird nach Bildung der neuen Ausgangszahl nach Satz 1 die Anzahl der nach Satz 7 aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder überschritten, bleibt die Partei oder Wählergruppe mit dem günstigsten Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl unberücksichtigt und nimmt an dem erneut durchzuführenden Verhältnisausgleich nicht teil. Die Ausgangszahl ist solange neu zu bilden, bis die nach Satz 7 aus den Reservelisten höchstens zuzuweisende Anzahl der Mitglieder nicht überschritten wird. (5) Die Reservelisten sind von den für das Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen dem Direktor des Landschaftsverbandes einzureichen. Dieser leitet nach Zulassung je eine Ausfertigung der Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften unverzüglich zu. Als Bewerber kann in einer Reserveliste nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes hierzu gewählt worden ist. (6) Scheidet ein mit Erststimmen gewähltes Mitglied aus der Landschaftsversammlung aus, so rückt das für diesen Fall gewählte Ersatzmitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus, so ist, falls es für eine Partei oder Wählergruppe aufgestellt war, sein Nachfolger aus der Reserveliste dieser Partei oder Wählergruppe in der sich nach Absatz 3 ergebenden Reihenfolge zu berufen. Das gleiche gilt, wenn ein aus der Reserveliste gewähltes Mitglied aus der Landschaftsversammlung ausscheidet. Der Direktor des Landschaftsverbandes stellt den Nachfolger fest und macht dies öffentlich bekannt. (7) Werden Mitgliedskörperschaften, kreisangehörige Gemeinden oder ihre Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis eingegliedert, so gelten die Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten bis zum Zusammentritt der im jeweils betroffenen Gebiet neu zu wählenden Vertretung als wählbar gemäß Absatz 1. Entsprechendes gilt im Falle einer Wiederholungswahl. (8) Finden in einer Mitgliedskörperschaft Wiederholungswahlen im ganzen Wahlgebiet statt oder wird im Laufe der allgemeinen Wahlzeit die Vertretung einer Mitgliedskörperschaft neu gewählt, so sind a) die mit Erststimmen in dieser Mitgliedskörperschaft gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder neu zu wählen, b) die Sitze nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu errechnen und zuzuweisen. Soweit Mitglieder neu zu wählen oder Sitze neu zu errechnen und zuzuweisen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuwahl oder im Zeitpunkt der Neuzuweisung. (9) Die Wahlzeit der Landschaftsversammlung endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Einberufung der Landschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Landschaftsversammlung wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen; im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung durch ihre oder seine erste Stellvertretung. Die Landschaftsversammlung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen; diese Versammlung wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Mindestens einmal jährlich muss die Landschaftsversammlung zusammentreten. Die Landschaftsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen. (2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Die Landschaftsversammlung regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Mitglieder der Landschaftsversammlung. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass die Sitzungsdauer begrenzt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 a Wahl der oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und der Stellvertretungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Landschaftsversammlung wählt für die Dauer ihr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.