Nordrhein-Westfalen

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 1cf58c33-1449-4933-bf83-f8a5df88eef2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.09.1995 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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den. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Straßenbaulast Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die §§ 43 und 44 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird. (2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgabe aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Obliegt nach § 45 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 43 und 44 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben. Dritter Teil Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen 1. Abschnitt Gemeindestraßen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Straßenbaulast für Gemeindestraßen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden. (2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet. (3) Soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht. (4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden können für die von ihnen nur für einen beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3) durch Satzung festlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. 2. Abschnitt Sonstige öffentliche Straßen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Straßenbaulastfür sonstige öffentliche Straßen und Wege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert sowie § 38a eingefügt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019; § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen und Wege wird in der Widmungsverfügung (§ 6 Abs. 1 bis 3) bestimmt. § 6 Absatz 7 bleibt unberührt. (2) Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straßen und Wege in dem Umfang, in dem sie bei ihrer Errichtung bestimmt war, sofern die Widmung nichts anderes bestimmt oder nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Anwendung von Vorschriftenbei sonstigen öffentlichen Straßen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 5, 9a, 18 bis 23, 25 bis 28 sowie §§ 37 bis 42 Anwendung. (2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.   3. Abschnitt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vierter Teil Aufsicht und Zuständigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Straßenaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Art. 4 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001. (1) Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben wird, soweit diese nicht dem Land obliegt, durch die Straßenaufsicht überwacht. (2) Ist ein anderer als das Land Träger der Straßenbaulast und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden die Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Straßenaufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016. (1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium, obere Straßenaufsichtsbehörde die Bezirksregierung, untere Straßenaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. (2) Straßenaufsichtsbehörde ist: 1. für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes, soweit nicht das Land Träger der Straßenbaulast ist, für die Kreisstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten und für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in den kreisfreien Städten die Bezirksregierung; 2. für die übrigen Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Bautechnische Regelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 einführen. Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Straßenbaubehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 399 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium. (2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen: 1. für Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind; 2. für die Kreisstraßen von den Kreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, und den kreisfreien Städten; 3. für die Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen von den Gemeinden, soweit ihnen für diese die Straßenbaulast obliegt; 4. für sonstige öffentliche Straßen von dem Träger der Straßenbaulast, wenn dieser eine Körperschaft oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Bei den übrigen Straßen dieser Straßengruppe werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Gemeinde ausgeübt. (3) Die Gemeinden, die Kreise und die nach Absatz 2 Nummer 1 für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes zuständigen Straßenbaubehörden können gegen Ersatz der entstehenden Kosten Vereinbarungen über die Übertragung von Verwaltung und Unterhaltung einschließlich des Um- und Ausbaues der Straßen treffen, für die sie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahrnehmen. Entsprechendes gilt für Teile der genannten Leistungen. Die Rechte des Trägers der Straßenbaulast bleiben unberührt. Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben der Straßenbaubehörde sind im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auszuüben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Baustellenkoordination Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 399 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Die Träger der Straßenbaulast im Sinne der §§ 43, 44 und 47 haben ab dem 1. Januar 2027 bei baulichen Maßnahmen mit wesentlicher verkehrlicher Bedeutung an Straßen in ihrer Baulast eine landesweite Baustellenkoordinationsplattform zu nutzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Pflicht zur Nutzung im Sinne des Satzes 1 ist die straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Die Eintragung im Sinne des Satzes 1 kann durch den Träger der Straßenbaulast oder im Einvernehmen durch eine andere öffentliche Stelle erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften 1. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen§ 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt, 2. nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, 3. entgegen § 18 Absatz 4 oder § 18a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, 4. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert, 5. entgegen § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält, 6. einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, 7. ohne die gemäß § 25 erforderliche Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde bauliche Anlagen errichtet oder über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar anschließt, 8. Bedingungen oder vollziehbaren Auflagen gemäß § 25 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4, oder gemäß § 28 Abs. 1 nicht nachkommt, unter denen einem Vorhaben zugestimmt oder eine Ausnahme vom Verbot des § 28 Abs. 1 zugelassen wurde, 9. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 25 oder § 27 errichtet oder entgegen § 28 Abs. 2 an oder auf Brücken anbringt oder aufstellt, 10. entgegen § 30 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet, 11. entgegen § 31 Abs. 3 Schutzwald nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet, 12. entgegen § 37a Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet, 13. entgegen § 40 Abs. 1 auf den von dem Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 37b festgelegten Planungsgebiet Veränderungen vornimmt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 10 bis 12 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 7 bis 9 und 13 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 2. Abschnitt Übergangsvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Vorhandene Straßen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen; soweit sie bisher von einer Gemeinde zu unterhalten waren, gelten sie als Gemeindestraßen, im übrigen als sonstige öffentliche Straßen. Die bisherigen Träger der Straßenbaulast haben die Straßen auch weiter zu unterhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Eigentum (Zu §§ 11 und 13) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende, von der Regelung des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Sondernutzungen (Zu §§ 18ff.) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 42 gilt entsprechend. (2) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften für Sondernutzungen (§§ 18ff.) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind. (3) Der bisher ortsübliche Gebrauch der Ortsdurchfahrten und der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus bleibt bis zum Erlaß einer Satzung nach § 19 zugelassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 3. Abschnitt Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Durchführungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Art. 4 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001. (1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. (2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf die nachgeordneten Behörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 71 Satz 2 angefügt durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Satz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. April 2015. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten d. StrWG NW in der Fassung vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305). Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 30. Mai 1995. Die von 1961 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.     Hinweis: (Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)) Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.