Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.02.1990 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.02.1990 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht; § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Vom 7. Februar 1990 Inhaltsübersicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erster Teil Allgemeines § 1 Rechtsform, Name, Sitz Zweiter Teil Aufgaben, Unternehmen, Übersichten § 2 Aufgaben der Genossenschaft § 3 Unternehmen der Genossenschaft, Übersichten § 4 Übernahme von Aufgaben Dritter Teil Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft § 5 Genossenschaftsgebiet § 6 Mitglieder der Genossenschaft Vierter Teil Pflichten, Enteignung § 7 Pflichten der Genossen § 8 Pflichten Dritter § 9 Zulässigkeit der Enteignung Fünfter Teil Innere Verfassung § 10 Selbstverwaltung, Genossenschaftsorgane § 11 Satzung § 12 Genossenschaftsversammlung § 13 Delegierte in der Genossenschaftsversammlung § 14 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung § 15 Sitzungen der Genossenschaftsversammlung, Beschlußfassung § 16 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Genossenschaftsrates § 17 Aufgaben des Genossenschaftsrates § 18 Sitzungen des Genossenschaftsrates, Beschlußfassung § 19 Vorstand § 20 Aufgaben des Vorstandes § 21 Vertretung der Genossenschaft Sechster Teil Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge § 22 (weggefallen) § 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung § 23 Über- und außerplanmäßige Ausgaben § 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung § 25 Beiträge § 26 Beitragsmaßstab § 27 Veranlagung § 28 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung Siebenter Teil Widerspruchsausschuß § 29 Widerspruchsausschuß § 30 Aufgaben des Widerspruchsausschusses § 31 Kosten des Widerspruchsverfahrens Achter Teil Zwangsmittel, Bekanntmachungen § 32 Zwangsmittel § 33 Bekanntmachungen Neunter Teil Rechtsaufsicht § 34 Aufsicht § 35 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde § 36 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen § 37 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde § 38 Genehmigung von Geschäften Zehnter Teil Auflösung § 39 (weggefallen) § 40 Auflösung § 41 (weggefallen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gesetz über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 248), erhält folgende Fassung: Gesetz über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz - LINEGG -) Erster Teil Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsform, Name, Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht; § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Für das Genossenschaftsgebiet (§ 5) wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft" gebildet. Die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft ist keine Gebietskörperschaft. Sie dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen ihrer Mitglieder. (2) Der Sitz der Genossenschaft im Genossenschaftsgebiet wird durch die Satzung bestimmt. (3) Die Genossenschaft ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden. Zweiter Teil Aufgaben, Unternehmen, Übersichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben der Genossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht; § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Genossenschaft hat im Genossenschaftsgebiet folgende Aufgaben: 1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten; 2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen; 3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand; 4. Regelung des Grundwasserstandes; 5. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch den Steinkohlen- und Salzabbau, hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen; 6. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung im Zusammenhang mit der Regelung des Grundwasserstandes (Nr. 4); 7. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes; 8. Entsorgung der bei der Durchführung der genossenschaftlichen Aufgaben anfallenden Abfälle; 9. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers; 10. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Aufgaben der Genossenschaft erfordern. (2) Auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Genossenschaft im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Genossenschaftsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband deren Abwasser zur Behandlung in genossenschaftliche Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Genossenschaftsgebietes durchführen. Der Beschluß der Genossenschaftsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend. (3) Aufgaben, die nach Absatz 1 der Genossenschaft zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis die Genossenschaft sie übernimmt. (4) Die Genossenschaft kann auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Genossenschaft darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihr nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Genossenschaftsrat über die Auftragsübernahme. Der Genossenschaftsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Unternehmen der Genossenschaft, Übersichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht; § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Unternehmen der Genossenschaft sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden. (2) Die Genossenschaft stellt über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Übernahme von Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht; § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Genossenschaft kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch die Genossenschaft im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen. (2) Für die Übertragung von Aufgaben der Genossenschaft auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt. (4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt. Dritter Teil Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Genossenschaftsgebiet Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Genossenschaftsgebiet umfaßt: 1. die Städte Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Xanten, 2. die Gemeinden Alpen, Issum und Rheurdt, 3. die linksniederrheinischen Teile der Städte Duisburg und Wesel, 4. die Teile der Städte Kempen und Krefeld, in deren Gebiet die Felder folgender Bergwerke liegen: 4.1 Ernst Moritz Arndt, Georg, Heinrich, Süddeutschland und Vluyn II (Stadt Kempen), 4.2 Fritz, Georg, Friedrich Nolte, Heinrich Schlattmann, Süddeutschland und Tellus I (Stadt Krefeld), 5. der östlich der Wasserscheide Rhein/Maas zum Einzugsgebiet der Hohen Ley gehörende (und somit außerhalb des Niersverbandes liegende) Teil der Gemeinde Sonsbeck. (2) Die Grenzen des Genossenschaftsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die am Sitz der Genossenschaftsverwaltung zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mitglieder der Genossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht; § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Mitglieder der Genossenschaft (Genossen) sind: 1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und 2. Kreise, soweit sie ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegen; 3. die jeweiligen Eigentümer der ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegenden Bergwerke; 4. Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die im Genossenschaftsgebiet zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern oder aus oberirdischen Gewässern entnehmen; 5. gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die Unternehmen der Genossenschaft verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten. Mitglieder der Genossenschaft sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von Satz 1 Nrn. 1 bis 5 außerhalb des Genossenschaftsgebietes, die unmittelbar Wasser aus dem Genossenschaftsgebiet beziehen oder aufgrund eingeleiteter Verfahren sicher beziehen werden oder deren Aufgaben und Pflichten die Genossenschaft gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat. Bergwerke gemäß Satz 1 Nr. 3 sind auch das Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen werden oder erlöschen. Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen der Genossenschaft verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt. (2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 27 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die unverzüglich getroffene Entscheidung des Vorstandes hierüber zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes. (3) Die Genossen sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die Satzung. Vierter Teil Pflichten, Enteignung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Pflichten der Genossen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 5 und § 33 Absatz 1 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Genossen sind verpflichtet, den Beauftragten der Genossenschaft Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, erforderliche Meßeinrichtungen auf ihre Kosten einzubauen und zu betreiben sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben, insbesondere auch für die Veranlagung, erforderlich ist. Wird die Prüfung oder die Auskunft verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. In der Satzung können besondere Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen der Genossenschaft begründet werden. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber ist er zu belehren. (3) Die Genossenschaft darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Unternehmen die Grundstücke und Anlagen ihrer Genossen benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben diese Benutzung zu dulden. Die Genossenschaft kann verlangen, daß die Genossen und die Nutzungsberechtigten ihr Grundstücke und Anlagen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen. Bei Grundstücken und Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, bedarf die Benutzung der Zustimmung durch die zuständige Behörde. (4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind in einer angemessenen Frist über die beabsichtigte Inanspruchnahme zu unterrichten. Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nach Absatz 1 oder 3 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er 1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der Betriebszeit, 2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, und 3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt. (5) Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile, die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil ist anzurechnen. Mit Zustimmung des Genossenschaftsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustandekommt, den Geldausgleich fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor. (6) Der Vorstand kann den Genossen eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Pflichten Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, den Beauftragten der Genossenschaft Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben oder zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erforderlich ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen sowie zur Vorbereitung von Unternehmen erforderlich sind, darf die Genossenschaft Grundstücke von Nichtmitgliedern benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden. Bei Grundstücken, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Soweit ein Dritter gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulässigkeit der Enteignung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Durchführung von Genossenschaftsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden. Fünfter Teil Innere Verfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Selbstverwaltung, Genossenschaftsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Genossenschaft verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine Satzung. (2) Genossenschaftsorgane sind die Genossenschaftsversammlung, der Genossenschaftsrat und der Vorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht; § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse der Genossenschaft, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben. (2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Genossenschaftsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (3) Die Satzung bestimmt insbesondere: 1. den Sitz der Genossenschaft (§ 1 Abs. 2), 2. die Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2), 3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen (§ 6 Abs. 3), 4. die Höhe des Beitrages für eine Beitragseinheit, die zur Entsendung einer Delegierten oder eines Delegierten berechtigt (§ 12 Abs. 2), 5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 12 Abs. 3), 6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder Überschreiten die Zustimmung des Genossenschaftsrates einzuholen ist (§ 17 Abs. 5 Nr. 12), 7. das Nähere zum Rechnungswesen, zur Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 24 Abs. 2), 8. die Formen der Bekanntmachungen (§ 33) und 9. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Genossen für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben. (4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten der Genossenschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. (5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluß der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Genossenschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.