Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Nachweisgesetz

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Quellenkennung: d681586b-3470-475b-b295-11e61f4f44cc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.03.2023 Fassung Gültig ab 28.04.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.03.2023 Fassung Gültig ab 28.04.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 28. März 2023   Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), sind die Bezirksregierungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.         Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister des Innern   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.