Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gendiagnostikgesetz zuständigen Verwaltungsbehörde (GenDG-VO)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.01.2017 Fassung Gültig ab 27.01.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.01.2017 Fassung Gültig ab 27.01.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 21. Januar 2017   (Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219))     Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständige Verwaltungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird der Bezirksregierung übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung über die Erfahrungen mit dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2022.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.