Nordrhein-Westfalen

Satzung für den Aggerverband

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.1995 Fassung Gültig ab 27.02.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.1995 Fassung Gültig ab 27.02.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 20. Dezember 1995 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aggerverband (AggerVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 20) hat die Verbandsversammlung am 19. 12. 1995 folgende Neufassung der Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht § 1 Sitz des Verbandes § 2 Verbandsgebiet § 3 Mindestbeitrag § 4 Mitgliederverzeichnis § 5 Pflichten der Mitglieder § 6 Bildung der Verbandsversammlung § 7 Sitzungen der Verbandsversammlung § 8 Verbandsrat § 9 Auschüsse § 10 Entschädigungen § 11 Zustimmung des Verbandsrates § 12 Haushaltsplan, Wirtschaftsplan § 13 Erheblichkeitsgrenzen, sonstige Wertgrenzen § 14 Sachliche Zuständigkeiten § 15 Wirtschaftsführung, Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesen § 16 Rechnungsprüfung § 17 Fälligkeit der Beiträge § 18 Bekanntmachungen § 19 Genehmigung von Geschäften § 20 Oberste Dienstbehörde § 21 Übergangsvorschrift § 22 Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Sitz des Verbandes(zu § 1 Abs. 2 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Aggerverband hat seinen Sitz in Gummersbach. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1a Beiträge und Abrechnung bei Aufgabenübernahme(zu § 4 Absatz 1 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Übernimmt der Verband Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten. Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt. (2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt. (3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Verbandsgebiet(zu § 5 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Grenzen des Verbandsgebietes werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 dargestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mindestbeitrag(zu § 6 Abs. 2 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Veranlagungsregeln enthalten Angaben über die Bildung von Beitragsgruppen. Die Beitragsgruppen werden in Anlehnung an die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 AggerVG aufgeführten Aufgabenbereiche gebildet. (2) Als Mindestbeitrag für die Begründung der Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag von insgesamt 500 Euro festgesetzt unter der Voraussetzung, daß das Mitglied einen anteiligen Jahresbeitrag in mindestens einer der Beitragsgruppen erreicht oder überschreitet. Dieser beträgt in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 AggerVG 1. Für die Abwassereinleiter (Direkt- und Indirekteinleiter) 2.500 Euro. 2. Für die übrigen Beitragsgruppen 50 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mitgliederverzeichnis(zu § 6 Abs. 3 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand aufgestellt und aufgrund der festgesetzten Beiträge jährlich fortgeführt. Es ist entsprechend den Mitgliedergruppen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AggerVG zu ordnen. Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Geschäftsstelle zur Einsicht offen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Pflichten der Mitglieder(zu § 7 Abs. 1 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Maßnahmen der Mitglieder, die sich auf vorhandene oder geplante Anlagen oder Unternehmen des Verbandes auswirken können, sind dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten und abzustimmen. (2) Abwässer, von denen zu erwarten ist, daß sie den Betrieb oder die Wirkung der Abwasserbehandlungsanlage gefährden, Abwasseranlagen beschädigen oder die geregelte Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren oder verhindern, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden. Als Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 AggerVG gelten auch diejenigen, die den Anlagen des Verbandes über die kommunalen Kanalnetze Abwasser zuführen, dessen Menge oder Inhaltsstoffe nach Art oder Zusammensetzung erwarten lassen, daß Betrieb und Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlagen nachteilig beeinflußt werden (Indirekteinleiter). Sie gelten als Erschwerer i. S. d. Vorschrift des AggerVG. Der Verband erläßt zur näheren Regelung der Übernahme von Abwasser besondere Einleitungsbedingungen. Die für Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechtes bleiben hiervon unberührt. (3) Der Vorstand kann im Bedarfsfall weitergehende Regelungen über den Umgang und die Benutzung von Anlagen des Verbandes erlassen, die der Zustimmung der Verbandsversammlung bedürfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Bildung der Verbandsversammlung(zu § 12 und § 13 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus der Summe der entsandten und gewählten Delegierten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 AggerVG und der oder dem Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 AggerVG. (2) Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten berechtigt, beträgt ein Siebzigstel des Durchschnitts der Beitragssummen der letzten drei Jahre vor dem Jahr der Neubildung der Verbandsversammlung. (3) Jede der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AggerVG genannten Mitgliedergruppen ist eine Stimmgruppe. Innerhalb einer Mitgliedergruppe können Mitglieder mit ihren gesamten Beitragsteileinheiten auch gesonderte Stimmgruppen bilden. (4) Im Jahr der auslaufenden Amtsperiode stellt der Vorstand die Liste gemäß § 13 Abs. 7 AggerVG auf (Stimmliste). Ein Auszug aus der Stimmliste ist jedem Mitglied spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode zuzusenden, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist, die die oder der Vorsitzende des Verbandrates festlegt, ihr oder ihm für jede volle Beitragseinheit eine Delegierte oder einen Delegierten zu benennen. (5) Mit der Übersendung des Auszugs aus der Stimmliste werden die Mitglieder auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihren Beitragsteileinheiten an einer Stimmgruppe zu beteiligen bzw. Stimmgruppen nach Abs. 3 zu bilden. Die Beteiligung gilt als gegeben, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Auszugs erklärt, sich nicht an einer Stimmgruppe beteiligen zu wollen. (6) Die oder der Vorsitzende des Verbandrates teil nach Ablauf der in Abs. 5 bestimmten Frist den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, unverzüglich die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten mit und fordert sie auf, ihr oder ihm unter Benennung einer Frist schriftlich Wahlvorschläge einzureichen. (7) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf sie entfallen, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. (8) Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen, sendet die oder der Vorsitzende des Verbandrates den Stimmberechtigten nach Eingang der Wahlvorschläge unverzüglich Stimmzettel mit der Zusammenstellung der Wahlvorschläge zu. Sie oder er bestimmt zudem den Zeitpunkt, bis zu dem die Stimmzettel zurückzusenden sind. (9) Auf den Stimmzetteln sind höchstens soviel Namen anzukreuzen, wie der Stimmgruppe Delegierte zustehen. Die Auszählung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates in Anwesenheit von zwei Mitgliedern, die die oder der Vorsitzende aus der jeweiligen Stimmgruppe beruft. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Über die Auszählung ist eine Niederschrift zu fertigen; das Wahlergebnis ist den Mitgliedern der Stimmgruppe mitzuteilen. (10) Bei Ersatzwahlen und Ersatzbenennungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Sitzungen der Verbandsversammlung(zu § 15 Abs. 2 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Im übrigen können Angelegenheiten, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, auf Antrag einer oder eines Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Die Entscheidung trifft die Verbandsversammlung in nichtöffentlicher Sitzung. Personal- und Grundstücksangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. (2) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann, auch wenn sie keinen Aufschub dulden, nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten beraten und beschlossen werden. Änderungen der Satzung und der Veranlagungsregeln sowie Wahlen von Mitgliedern des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht vorgenommen werden. (3) Abwesende Delegierte können sich auch nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7a Virtuelle Verbandsversammlung (zu § 15 Abs. 11 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1)  Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG eine Verbandsversammlung als virtuelle Verbandsversammlung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 AggerVG entspricht. Dieses System soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. (2)  Der Aggerverband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite, im Einzelfall möglich ist. Erforderliche Hardware zur Ermöglichung der Sitzungsteilnahme wird vom Aggerverband nicht zur Verfügung gestellt. (3)  In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertretern nach § 15 Abs. 8 AggerVG der Internet-Link zu der virtuellen Verbandsversammlung einschließlich der entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 AggerVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln. (4)  Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Weise, dass der öffentliche Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream im Internet übertragen wird. Der Link zu dem Live-Stream nach Satz 1 ist in der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 dieser Satzung anzugeben. Soweit nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 dieser Satzung in der Verbandsversammlung Angelegenheiten behandelt werden, die nicht öffentlich sind, wird bei der Behandlung dieser Tagesordnungspunkte der Live-Stream der Übertragung unterbrochen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7b Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren (zu § 15 Abs. 12 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung oder Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 AggerVG erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Delegierten zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens die Hälfte der Delegierten ihr Einverständnis zur schriftlichen Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche Stimmabgabe in der Sache. (2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe auf schriftlichem Weg erfolgen in der Weise, dass den Delegierten die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Aggerverband zur Verfügung gestellten vorfrankierten Rückumschlag innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden. (3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er ggf. das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 AggerVG innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist über die festgestellten Ergebnisse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Verbandsrat(zu § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl der Mitglieder. (2) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandsrates und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter übersendet der Personalrat dem Vorstand seine Vorschläge mindestens einen Monat vor der Sitzung der Verbandsversammlung. Der Vorstand führt die Namen auf einem Stimmzettel getrennt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AggerVG in der Reihenfolge der Vorschläge des Personalrates auf. Die Vorschläge sollen mit der Tagesordnung an die Delegierten versandt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8a Virtuelle Verbandsratssitzung (zu § 18 Abs. 8 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG eine virtuelle Verbandsratssitzung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Konferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 AggerVG entspricht, wobei auf eine Bildübertragung verzichtet werden kann. Das Konferenzsystem soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. § 7a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verbandsversammlung bildet außer dem Widerspruchsausschuss folgende Ausschüsse mit beratender Funktion: a.Finanzausschuss b.Wasserwirtschaftsausschuss (2) Die Ausschüsse bestehen aus je 10 Ausschussmitgliedern. Dabei verteilen sich die Ausschusssitze im Einzelnen wie folgt: Nr. 1 5 Mitglieder Nr. 2 1 Mitglied Nr. 3 2 Mitglieder Nr. 4 2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu wählen, die oder der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. (3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen, die sich die Ausschüsse jeweils selbst geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Entschädigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Verbandsrates und der Ausschüsse sowie die gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und des Verdienstausfalles. (2) Als Ersatz für Aufwendungen wird ein Sitzungstagegeld gezahlt, dessen Höhe die Verbandsversammlung beschließt. Für Fahrtkosten werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges gelten § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Landesreisekostengesetz entsprechend. (3) Verdienstausfall für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit wird auf Nachweis erstattet unter Zugrundelegung des jeweiligen Höchstsatzes für Selbständige nach der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises. (4) Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen erhalten die oder der Vorsitzende des Verbandsrates und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie die Vorsitzenden des Finanz- und Wasserwirtschaftsausschusses Monatspauschalen, die von der Verbandsversammlung beschlossen werden. (5) Der oder dem Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses und den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern wird eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt, wobei für jede Stunde der jeweilige Höchstsatz für Selbständige nach der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises zugrunde gelegt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zustimmung des Verbandsrates(zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 und § 20 Abs. 1 und 2 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten haben herausragende Bedeutung, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 650.000 Euro überschreiten und nicht durch den festgestellten Wirtschaftsplan bestimmt oder in anderer Form den Entscheidungen von Verbandsversammlung oder Verbandsrat vorbehalten sind. (2) Zu den Geschäften und sonstigen Angelegenheiten von herausragender Bedeutung gehören Neubaumaßnahmen auch dann, wenn der Verbandsrat den Bau- bzw. Maßnahmeplänen noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 AggerVG zugestimmt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erheblichkeitsgrenzen, sonstige Wertgrenzen(zu §§ 17 Abs. 4 Nr. 6 und22 a Abs. 3 und 7 Nrn. 1 und 4 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erheblich im Sinne von § 22 a Abs. 7 Nr. 1 AggerVG ist ein Betrag, der entweder das Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 5% überschreitet oder das des Vermögensplanes um mehr als 10% überschreitet oder ein Betrag, der das Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 1% überschreitet und eine Änderung des Vermögensplanes bedingt. (2) Erheblich im Sinne von § 22 a Abs. 7 Nr. 4 AggerVG ist eine Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen von mehr als 1%. Erheblich im Sinne dieser Vorschrift ist eine Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen, wenn sie eine Steigerung des Volumens der Personalausgaben von mehr als 1% ausmacht. (3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan bedürfen gemäß §§ 22 a Abs. 3 AggerVG i. V. m. 16 Abs. 5 EigVO der Zustimmung des Verbandsrates, wenn sie 10% des Betrages des Einzelvorhabens überschreiten. (4) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen im Sinne von §§ 17 Abs. 4 Nr. 6 AggerVG i. V. m. 15 Abs. 3 EigVO liegen vor, wenn der Anteil eines Geschäftsbereichs am Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 1%, mindestens jedoch um 65.000 Euro überschritten wird. Eine Erhöhung der Umlage im laufenden Wirtschaftsjahr ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Sachliche Zuständigkeiten(zu § 22a AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit § 22a AggerVG auf die Bestimmungen der EigVO NRW verweist, gelten die Zuständigkeiten der Betriebsleitung und des Bürgermeisters als auf den Vorstand übertragen und die des Betriebsausschusses als auf den Verbandsrat übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen(zu § 24 Absatz 2 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Näheres zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen regelt die entsprechende Ordnung des Aggerverbandes. (2) Bei der Durchführung seiner nichthoheitlichen Tätigkeit besteht für den Verband keine Gewinnerzielungsabsicht, auch dürfen Gewinne tatsächlich nicht erzielt werden. (3) Die Beiträge werden bei nichthoheitlicher Tätigkeit nach dem Selbstaufwandprinzip erhoben. (4) Rücklagen nach § 24 Abs. 1 AggerVG sollen sicher und ertragbringend verwandt werden. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange sie nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen oder zur Zwischenfinanzierung eingesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Rechnungsprüfung(zu § 24 Abs. 2 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine von der Verbandsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlußprüfungen zu beachten hat. (2) Die Prüfstelle prüft den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere ob 1. der Wirtschaftsplan eingehalten ist, 2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, 3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist, 4. die Vermögensrechnung richtig geführt ist. (3) Die Verbandsversammlung wählt für jedes Wirtschaftsjahr zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Delegierten. (4) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand im I. Quartal des Folgejahres den Jahresabschluß auf und legt ihn der Prüfstelle (Abs. 1) und den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vor. (5) Der Prüfbericht der Prüfstelle ist vom Vorstand den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Jahresabschluß und Prüfbericht werden ebenfalls dem Verbandsrat zur Kenntnis zugeleitet. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind berechtigt, vom Vorstand erläuternde Angaben zu dem von der Prüfstelle erstellten Bericht zu verlangen und sich über alle den Abschluß betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Sie erstatten der Verbandsversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung. (6) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer schlagen der Verbandsversammlung die Entlastung des Vorstandes und die für das neue Wirtschaftsjahr zu bestellende Prüfstelle vor. (7) Der Verband richtet eine interne Prüfstelle ein. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - Prüfung von Anordnungen an die Kasse - Überwachung der Verbandskasse und Übernahme von Kassenprüfungen - Prüfung von Vergaben. Näheres über Art und Umfang der internen Prüfung ist in einer Dienstanweisung zu regeln. (8) Die interne Prüfstelle ist organisatorisch dem Vorstand direkt unterstellt. Die sachliche Weisungsfreiheit der internen Prüfstelle bleibt unberührt. (9) Die von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, der Verbandsrat und der Vorstand können der internen Prüfstelle besondere Prüfaufträge erteilen. Der durch besondere Prüfaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Die interne Prüfstelle ist gegenüber den Auftraggebern sachlich verantwortlich und auskunftspflichtig. Darüber hinaus sind der Vorstand und die oder der Vorsitzende des Verbandsrates immer über die Ergebnisse der besonderen Prüfung zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Fälligkeit der Beiträge(zu § 25 Abs. 2 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Die Beiträge sind solange nach der letzten Beitragsliste zu den bisherigen Fälligkeitsterminen weiter zu zahlen, bis die neuen Beiträge feststehen. Abweichungen werden bei der nächsten Zahlung ausgeglichen. (2) Trinkwasserbeiträge werden mit monatlichen Abrufen angefordert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a Beiträge im Trinkwasserbereich (zu §§ 25 - 27 AggerVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kop

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.