Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Teilnahme der Amtsgerichte an der Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens

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Quellenkennung: f2aed015-6160-4ba1-b9ea-8de32b7b8552. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 454 Ausfertigungsdatum 08.07.2026 Fassung Gültig ab 30.07.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 454 Ausfertigungsdatum 08.07.2026 Fassung Gültig ab 30.07.2026 Vom 8. Juli 2026 Das Ministerium der Justiz verordnet aufgrund - des § 1123 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, und - des § 1 der Erprobungsverordnung zivilgerichtliches Online-Verfahren vom 2. Juni 2026 (GV. NRW. S. 328):  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Teilnehmende Gerichte, Zeitpunkte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichte nehmen in dem dort niedergelegten Umfang ab den dort angegebenen Zeitpunkten an der Erprobung des Online-Verfahrens nach dem Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.  Der Minister der Justiz  des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.