Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.10.2014 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.10.2014 Fassung Gültig ab 01.01.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018. Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. Vom 21. Oktober 2014   Auf Grund des § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 619)) verordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landtag und auf Grund der §§ 7 Absatz 5, 9 Absatz 3, 10 Absatz 9, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2 und 14 Absatz 9 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Landtag:   Teil 1 Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch   Kapitel 1 Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen   Abschnitt 1 Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen § 1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen § 2 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern § 3 Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigen Anlagegütern § 4 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern § 5 Finanzierungsaufwendungen § 6 Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter § 7 Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken § 8 Miet- und Pachtaufwendungen   Abschnitt 2 Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen § 9 Verfahrensgrundsätze § 10 Beratungs- und Abstimmungsverfahren § 11 Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen § 12 Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen   Kapitel 2 Förderung von Pflegeeinrichtungen   Abschnitt 1 Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen durch Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen § 13 Förderberechtigung § 14 Berechnung der Förderung § 15 Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens § 16 Verfahren   Abschnitt 2 Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für das Angebot der Kurzzeitpflege § 17 Förderberechtigung § 18 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung § 19 Verfahren   Abschnitt 3 Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen § 20 Förderberechtigung § 21 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung § 22 Verfahren   Abschnitt 4 Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen § 23 Förderberechtigung § 24 Berechnung der Förderung § 25 Verfahren Abschnitt 5 Verfahren der bedarfsorientierten Förderung nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen § 26 Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen § 27 Vergabe von Bedarfsbestätigungen   Kapitel 3 Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 28 Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 29 Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch   Teil 2 Landesausschuss Alter und Pflege § 30 Aufgabe, Zusammensetzung § 31 Vorsitz § 32 Verfahren   Teil 3 Schlussvorschriften § 33 Zuständigkeiten § 34 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen   Teil 1 Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch   Kapitel 1 Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen   Abschnitt 1 Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Die Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 374) geändert worden ist, erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels.   (2) Anlagegüter im Sinne dieser Verordnung müssen dem dauerhaften Betrieb einer Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt sein. Die folgenden Regelungen unterscheiden zwischen Gebäuden einschließlich der steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnenden Gebäudebestandteile (langfristige Anlagegüter) und anderen Wirtschaftsgütern einschließlich Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Verbrauch bestimmt und daher nicht der Berechnung der Pflegevergütung zuzuordnen sind (sonstige Anlagegüter).   (3) Als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung in einem Gebäude gilt das Datum, zu dem eine Trägerin oder ein Träger erstmals die pflegerische Versorgung im Rahmen ihres oder seines Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, anbietet und tatsächlich zur Nutzung bereitstellt.   (4) Trägerin oder Träger einer Pflegeeinrichtung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Namen und auf deren Rechnung Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgen und die Partei des Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Einer Trägerin oder einem Träger einer Einrichtung im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt ist eine natürliche oder juristische Person, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die künftige Trägerschaft einer Pflegeeinrichtung übernimmt.   (5) Bei der Ermittlung der Nettoraumfläche im Sinne dieser Verordnung sind die Regelungen der DIN 277 in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.   (6) Als Restwert eines Anlagegutes gilt im Rahmen dieser Verordnung die Differenz zwischen dem ursprünglich tatsächlich entstandenen und anerkannten Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand zuzüglich etwaiger anerkannter Modernisierungsaufwendungen und der Gesamtsumme aller bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen bereits berücksichtigten auf Grundlage dieses Aufwandes linear berechneten Refinanzierungsanteile für das Anlagegut. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigenAnlagegütern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern sind im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen des Absatzes 2 anerkennungsfähig. Sie sind bezogen auf den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung als Gesamtbetrag festzustellen und bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen im Wege der gleichmäßigen Aufteilung so lange zu berücksichtigen, bis der Gesamtbetrag vollständig aufgeteilt wurde.   (2) Als betriebsnotwendig werden nur Aufwendungen anerkannt, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung sonstiger Anlagegüter nach § 4 einen Gesamtbetrag von 2 378,16 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. Bei Errichtung einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche innerhalb der Einrichtung ist die Angemessenheitsgrenze nach Satz 1, unter Maßgabe der Einhaltung der Flächenkennwerte nach Absatz 3, um 100 Euro brutto je qm Nettoraumfläche zu erhöhen. Gleiches gilt für dezentralisierte Küchen in Wohnbereichen innerhalb einer Einrichtung, die ebenfalls der täglichen Vollversorgung dienen. Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt ab dem 1. Januar 2020 und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.   (3) Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen nach Absatz 2 können je Platz maximal 1. für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 53 qm und 2. für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 18 qm Nettoraumfläche berücksichtigt werden   (4) Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, gelten die Angemessenheitsgrenzen gemäß Anlage 1. In der Vergangenheit anerkannte Überschreitungen der Angemessenheitsgrenzen gelten fort, soweit sie durch tatsächliche, belegbare Aufwendungen begründet waren.   (5) Aufwendungen nach Absatz 1 sind auf einen Zeitraum von 50 Jahren linear zu verteilen.   (6) Wurde im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen oder zu einem späteren Zeitpunkt für Aufwendungen nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts ein kürzerer Zeitraum zur linearen Verteilung der Aufwendungen festgelegt, so ist dieser weiterhin zugrunde zu legen.   (7) Soweit eine Einrichtung, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat und nicht der Regelung des Absatz 6 unterfällt, Aufwendungen nach Absätzen 1 bis 4 durch langfristige Darlehen finanziert hat, kann abweichend von einer auf Absatz 5 basierenden Verteilung der darlehensfinanzierten Aufwendungen auch eine Anerkennung der vertraglich geschuldeten Tilgungsleistungen beantragt werden, wenn das Darlehen mit dem spätesten Rückzahlungsdatum in seiner Laufzeit eine vollständige Tilgung vorsieht. Zur Berechnung des anerkennungsfähigen Betrages ist dabei die Gesamtsumme der bis zur Volltilgung noch verbleibenden Tilgungsbeträge zu ermitteln und gleichmäßig auf den restlichen Tilgungszeitraum zu verteilen. Der noch anzuerkennende Gesamtbetrag darf dabei nicht höher sein, als der Restwert der Einrichtung zum Zeitpunkt der beantragten Umstellung nach Satz 1. Nach vollständiger Berücksichtigung der so ermittelten Tilgungsbeträge erfolgt – unabhängig von dem in Absatz 5 festgelegten Zeitraum - keine weitergehende Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigenAnlagegütern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Aufwendungen für Folgeinvestitionen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind unabhängig von den in dieser Verordnung festgesetzten Angemessenheitsgrenzen anzuerkennen, soweit sie betriebsnotwendig sind. Bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen für nicht zwingend erforderliche bauliche Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind im Rahmen des § 10 Absatz 6 Satz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die für einen Neubau im Jahr der Folgeinvestition geltenden Angemessenheitsgrenzen nach § 2 Absatz 2 zu beachten, soweit nicht ausnahmsweise eine Überschreitung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Für anerkannte Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die zumindest auch eine wesentliche Modernisierung, einen Anbau oder den wesentlichen Umbau einer Küche im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 oder 3 beinhalten, ist die erhöhte Angemessenheitsgrenze nach § 2 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden, sofern die Maßnahme ab dem 1. Januar 2020 umgesetzt wird. Eine Anerkennung nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen kann zudem nur erfolgen, wenn zuvor die zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.   (2) Bei der Berechnung der Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen unberücksichtigt, die auch erforderlich gewesen wären, um die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen (Instandsetzung und Instandhaltung).   (3) Im Falle der vorübergehenden Nutzung eines Ausweichgebäudes können unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen in Bezug auf Umfang und Dauer mit der nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörde abgestimmt wurden, hierfür entstandene angemessene Aufwendungen bei der Berechnung der Gesamtaufwendungen der Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme anerkannt werden. Derartige Aufwendungen sind nur soweit als angemessen zu bewerten, wie sie das arithmetische Mittel der nach diesem Abschnitt festgesetzten Aufwendungen aller Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nicht übersteigen. Die oberste Landesbehörde ermittelt die entsprechenden Durchschnittswerte einmal jährlich.   (4) Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zwingend zu einer Reduzierung der verfügbaren Platzzahl in dem vorhandenen Gebäudebestand führt, werden Baumaßnahmen, die dem Wiedererreichen der ursprünglich verfügbaren Platzzahl innerhalb der Einrichtung dienen und die im zeitlichen Zusammenhang mit der Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, als Teil dieser Maßnahme betrachtet. Über die Zulässigkeit einer Platzzahlerweiterung nach § 10 Absatz 6 Satz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage seiner Planung nach § 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen.   (5) Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen.   (6) Übersteigen die anzuerkennenden Aufwendungen für Maßnahmen nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen einschließlich der vor der Maßnahme noch bestehenden Restwerte die Kosten eines Ersatzneubaus oder mehrerer Ersatzneubauten und entscheidet sich die Trägerin oder der Träger der Einrichtung daher für einen solchen Ersatzneubau, so sind auch die Aufwendungen zur Herstellung des Ersatzneubaus abweichend von § 2 Absatz 5 auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen. Dies gilt nur, soweit die bisherige Nutzung des ursprünglichen Gebäudes vollständig und dauerhaft aufgegeben wird. Soweit im Falle eines Ersatzneubaus noch Restwerte des aufzugebenden Gebäudes anzuerkennen sind, sind diese für die Vergleichsberechnung nach Satz 1 in die Kosten des Ersatzbaus einzurechnen. Ein Restwert der aufzugebenden Gebäude ist nur dann weiterhin anerkennungsfähig, wie er nicht durch einen im Zusammenhang mit der Nutzungsaufgabe erzielten Erlös gedeckt ist oder unter Berücksichtigung marktüblicher Verkaufsmöglichkeiten hätte gedeckt werden können. Die zuständige Behörde kann insoweit von der Trägerin oder dem Träger eine umfassende Darlegung einschließlich eines in Abstimmung mit der Behörde zu beauftragenden Sachverständigengutachtens verlangen.   (7) Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen in einer oder mehreren Einrichtungen einer Trägerin oder eines Trägers zu einer Reduzierung der verfügbaren Platzzahl in dem vorhandenen Gebäudebestand führt, ein Ersatz dieser Plätze aber nicht durch eine Baumaßnahme nach Absatz 4 oder Absatz 6 möglich ist, kann die Trägerin oder der Träger auch insoweit wegfallende Plätze aus mehreren eigenen Einrichtungen in einem Neubau zusammenfassen. Für diesen Neubau gilt hinsichtlich des Refinanzierungszeitraums Absatz 5, im Übrigen gelten die für Neubauten gültigen Regelungen. Stammen die Plätze für einen solchen Neubau aus Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich verschiedener örtlicher Sozialhilfeträger, so ist die Zustimmung sämtlicher betroffener örtlicher Sozialhilfeträger für die Anerkennung der Maßnahme erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung undAufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung sowie Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern und ihrer Funktionstüchtigkeit sind in Höhe von jährlich elf Prozent des bei der Inbetriebnahme für die sonstigen Anlagegüter aufgewendeten Gesamtbetrages anerkennungsfähig. Für die Berechnung des jahresbezogen anerkennungsfähigen Betrages wird der bei der Inbetriebnahme für diese Anlagegüter aufgewendete Gesamtbetrag einrichtungsbezogen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) fortgeschrieben.   (2) Der bei Inbetriebnahme aufgewendete Betrag ist bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung als Gesamtbetrag festzustellen. Dabei sind als betriebsnotwendiger Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter maximal Aufwendungen anzuerkennen, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung langfristiger Anlagegüter nach § 2 einen Gesamtbetrag von 2 378,16 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. § 2 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.   (3) Werden Teile der sonstigen Anlagegüter bei der erstmaligen Inbetriebnahme nicht als Eigentum erworben, sondern im Rahmen von Miet- oder Leasingverträgen für den Betrieb der Einrichtung beschafft, so sind sie zur Ermittlung des Betrages nach Absatz 2 mit ihrem marktüblichen Kaufpreis zu berücksichtigen. Ausnahmsweise ist für Anlagegüter, die ausschließlich gemietet oder geleast werden können, der zehnfache Jahreswert der Miet- beziehungsweise der Leasingraten zu berücksichtigen.   (4) Die Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann alle Maßnahmen umfassen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit des Gesamtbestandes an sonstigen Anlagegütern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen. Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.   (5) Die anerkannten Beträge können jahresübergreifend eingesetzt werden. Eine Anerkennung erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 verausgabte Beträge das Vierfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung der bisher verausgabten Beträge sind die nach steuerrechtlichen Vorgaben jahresbezogenen Aufwendungen, ohne etwaige fiktive Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für bisher nach steuerrechtlichen Vorgaben noch nicht refinanzierte Aufwendungen für Anlagegüter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft wurden.   (6) Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.   (7) Erfordern veränderte gesetzliche Vorgaben oder eine Ausweitung der Platzzahl zwingend eine quantitative oder qualitative Veränderung des Bestandes an sonstigen Anlagegütern, ist der nach Absatz 2 festzusetzende Gesamtbetrag für die Zukunft um die hierfür tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erhöhen. Absatz 3 gilt entsprechend. Eine anderweitige Veränderung des Bestandes kann nur insoweit berücksichtigt werden, wie der maximale Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 2 bei Inbetriebnahme und auch durch nachträgliche Aufwendungen für langfristige oder sonstige Anlagegüter nicht ausgeschöpft wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Finanzierungsaufwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Als Finanzierungsaufwendungen sind Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen beziehungsweise das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 eingesetzt wurden. Eine Anerkennung der Finanzierungsaufwendungen für Fremdkapitaldarlehen ist dabei ausgeschlossen, soweit diese Darlehen als Ersatz von zuvor eingebrachtem Eigenkapital aufgenommen wurden.   (2) Darlehen und Eigenkapital zur Finanzierung sonstiger Anlagegüter können höchstens in Höhe des nach § 4 Absatz 2 festgestellten Gesamtbetrages anerkannt werden, der hierbei entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 fortzuschreiben ist. In diesem Rahmen sind Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen, soweit die Saldierung der Aufwendungen und anerkannten Beträge nach § 4 Absatz 5 einen negativen Saldo ergibt und nicht von der Ausnahmeregelung des § 4 Absatz 6 Gebrauch gemacht werden kann.   (3) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen sind Fremdkapitaldarlehen anerkennungsfähig, soweit keine noch nicht zweckentsprechend verausgabten Beträge im Sinne des § 6 Absatz 1 für das langfristige Anlagevermögen zur Verfügung stehen und nicht von der Ausnahmeregelung des § 6 Absatz 4 Gebrauch gemacht werden ka

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.