Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de9f98e3-66a5-4887-8857-68a91b7e8fa1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.03.1975 Fassung Gültig ab 16.03.2024

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t oder abbrennt, d) einer im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, e) entgegen § 9 Abs. 1 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, f) entgegen § 10 Abs. 1 Geräte in solcher Lautstärke benutzt, daß unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden, g) entgegen § 11 Abs. 1 ein Feuerwerk oder das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt hat, h) beim Abbrennen eines Feuerwerks die in § 11 Abs. 2 festgesetzten Zeiten überschreitet, i) entgegen § 11 a Motoren unnötig laufen läßt, j) entgegen § 12 Tiere nicht so hält, daß niemand mehr als nur geringfügig belästigt wird, k) entgegen § 13a in Verbindung mit der 12. BImSchV vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) einen der in § 21 der 12. BImSchV aufgeführten Tatbestände erfüllt, l) einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 10 Abs. 2 Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in oder auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen oder Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, oder in öffentlichen Badeanstalten in einer Weise gebraucht, daß andere hierdurch belästigt werden können, b) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt. (2a) Ordnungswidrig handelt ferner, wer a) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet oder b) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht ermöglicht oder Arbeitskräfte, oder Hilfsmittel nicht bereitstellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 oder 2 a mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Vorschrift zuständigen Behörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Straftaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine der in § 17 Abs. 1 Buchstabe a) oder i) bezeichneten Handlungen begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Fünfter Teil Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Entschädigungspflicht bei Widerrufoder Rücknahme einer Genehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 292); in Kraft getreten am 10. April 1985 (1) Wird eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung widerrufen, so ist die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu zahlende Entschädigung vom Land zu tragen. Beruht der Widerruf auf der Änderung eines Bebauungsplanes oder auf der Feststellung in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, daß ein bei der Genehmigungserteilung zugrunde gelegter Bebauungsplan rechtswidrig ist, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu zahlen. Ist nach Errichtung der Anlage rechtswidrig die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen baulichen Anlage im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage erteilt worden und wird deshalb die Genehmigung widerrufen, so hat der Rechtsträger, dem die Baugenehmigungsbehörde angehört, dem Land die gezahlte Entschädigung zu erstatten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nach Rücknahme einer Genehmigung ein Vermögensnachteil auszugleichen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Änderung des Landesabfallgesetzesund des Wassergesetzes für dasLand Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 entfallen; Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Aufhebung von Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 229); in Kraft getreten am 1. Juni 2004 und Absatz 2 angefügt durch Gesetz v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 139); in Kraft getreten am 1. Mai 2006; neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. GV. NW. ausgegeben am 26. März 1975. Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.   Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.