Nordrhein-Westfalen

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

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Quellenkennung: 605ab8ab-eab1-4038-bf64-d6091d72bc74. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.09.2013 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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echtskraft der Entscheidung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand. (3) § 21 Absatz 9 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters nach § 22 Absatz 3 und des Vorstandes der Kammer nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 entscheidet auf Einspruch die neugewählte Kammerversammlung. (2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 22 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 Nummer 2 kann nur die oder der Betroffene, in den übrigen Fällen jede oder jeder wahlberechtigte Kammerangehörige einlegen. (3) Ein Einspruch der oder des Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung beim Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei der Hauptwahlleiterin oder beim Hauptwahlleiter schriftlich einzureichen. (4) Hauptwahlleiterin oder Hauptwahlleiter und Vorstand der Kammer haben einen Einspruch mit ihrer Stellungnahme der Kammerversammlung unverzüglich vorzulegen. Die Kammerversammlung entscheidet unverzüglich über den Einspruch und insoweit über die Gültigkeit der Wahl. (5) Die Kammerversammlung entscheidet nach folgenden Grundsätzen: 1. Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers für ungültig erachtet, so gilt sie oder er als nicht gewählt. An ihre oder seine Stelle tritt diejenige Bewerbung, die ihr oder ihm im Wahlvorschlag folgt. 2. Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. (6) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist der Person, die Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Kammerversammlung, dessen Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie insoweit zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine neue Kammerversammlung gewählt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Tätigkeit der Wahlausschüsse und der Beisitzerinnen und Beisitzer des Hauptwahlausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses. (2) Die Tätigkeit der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der Stellvertretung endet unabhängig von der Wahlperiode der Kammerversammlung mit dem Tage der Bestellung einer neuen Hauptwahlleiterin oder eines neuen Hauptwahlleiters und einer neuen Stellvertretung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter nach Anhörung des Kammervorstandes. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt dem Kammervorstand zur Aufbewahrung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Öffentliche Bekanntmachungen nach dieser Wahlordnung sind in einem der durch die Kammersatzung bestimmten Bekanntmachungsorgane oder durch Rundschreiben zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Anordnung einer Neuwahl der Kammerversammlung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss von so vielen Kammerangehörigen persönlich unterschrieben sein, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, dass ihre Zahl zwei Drittel der Wahlberechtigten zur letzten Wahl beträgt. (2) Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl muss spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kosten der Wahl trägt die Kammer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 14. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 498, ber. 1989 S. 48) außer Kraft.   Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen   Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.