Nordrhein-Westfalen

Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f14cdab9-e5c6-4a14-b65f-e588661e1d09. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.1988 Fassung Gültig ab 01.04.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde verfolgt und geahndet. Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Gemeinde verfolgt und geahndet. Teil 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Fn 37) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Durchführung des Gesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 umbenannt in § 28 und zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47: Überschrift ergänzt und Satz 2 neu gefasst durch Artikel 131 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 21 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.